ANHANG I RL 94/20/EG
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1.
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ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Diese Richtlinie gilt für die mechanischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und die Anbringung dieser Einrichtungen an den in Artikel 1 beschriebenen Straßenfahrzeugen.
1.2. Diese Richtlinie enthält die Anforderungen, die mechanische Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllen müssen, um- —
die Kompatibilität bei der Kombination von Kraftfahrzeugen mit verschiedenen Typen von Anhängefahrzeugen zu gewährleisten;
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die sichere Verbindung der miteinander verbundenen Fahrzeuge unter allen Betriebsumständen zu gewährleisten;
- —
die sichere Handhabung beim Vorgang des An- und Abkuppelns zu gewährleisten.
die Kompatibilität bei der Kombination von Kraftfahrzeugen mit verschiedenen Typen von Anhängefahrzeugen zu gewährleisten;
die sichere Verbindung der miteinander verbundenen Fahrzeuge unter allen Betriebsumständen zu gewährleisten;
die sichere Handhabung beim Vorgang des An- und Abkuppelns zu gewährleisten.
1.3. Die Verbindungseinrichtungen werden nach ihrer Bauart in Klassen eingeteilt, die wie folgt unterschieden werden:- —
Klassen von genormten Verbindungseinrichtungen (siehe 2.1.11);
- —
Klassen von nicht genormten Verbindungseinrichtungen (siehe 2.1.12).
Es existieren folgende Klassen:
Klassen von genormten Verbindungseinrichtungen (siehe 2.1.11);
Klassen von nicht genormten Verbindungseinrichtungen (siehe 2.1.12).
1.3.1. | Klasse A: | Kupplungskugeln mit Halterung (siehe Anhang V Abschnitt 1). |
1.3.1.1. | Klasse A50-1 bis A50-3: | Genormte Kupplungskugeln 50 mit Flansch. |
1.3.1.2. | Klasse A50-X: | Nicht genormte Kupplungskugeln 50 mit Halterung. |
1.3.2. | Klasse B: | Zugkugelkupplungen (siehe Anhang V unter 2). |
1.3.2.1. | Klasse B50-X: | Nicht genormte Zugkugelkupplungen 50. |
1.3.3. | Klasse C: | Selbsttätige Bolzenkupplungen. |
1.3.3.1. | Klasse C50: | Bolzenkupplungen 50. |
Klassen C50-1 bis C50-6: | Genormte Bolzenkupplungen 50 (siehe Anhang V unter 3 Tabellen 3 und 4). | |
1.3.3.2. | Klasse C50-X: | Nicht genormte Bolzenkupplungen 50. |
1.3.4. | Klasse D: | Zugösen. |
1.3.4.1. | Klasse D50: | Zugösen 50. |
Klasse D50-A: | Genormte Zugösen D50 mit Schweißende (siehe Anhang V Abbildung 9 und Tabelle 5). | |
Klasse D50-B: | Genormte Zugösen 50 mit Schraubende (siehe Anhang V Abbildung 10 und Tabelle 5). | |
Klasse D50-C: | Genormte Zugösen D50-C1 mit Flansch (siehe Anhang V Abbildungen 11 und 12 und Tabelle 5). | |
1.3.4.2. | Klasse D50-X: | Nicht genormte Zugösen 50 (siehe Anhang V Abbildung 9). |
1.3.5. | Klasse E: | Nicht genormte Zugeinrichtungen. |
1.3.6. | Klasse F: | Nicht genormte Zugstangen. |
1.3.7. | Klasse G: | Sattelkupplungen. |
1.3.7.1. | Klasse G50: | Genormte Sattelkupplungen 50 (siehe Anhang V Abbildung 15 und Tabelle 7). |
1.3.7.2. | Klasse G50-X: | Nicht genormte Sattelkupplungen 50. |
1.3.8. | Klasse H: | Zugsattelzapfen. |
1.3.8.1. | Klasse H50-X: | Nicht genormte Zugsattelzapfen 50. |
1.3.9. | Klasse J: | Nicht genormte Montageplatten. |
1.3.10. | Klasse S: | Nicht genormte sonstige Verbindungseinrichtungen. |
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2.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1. Mechanische Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern sind sämtliche Teile und Einrichtungen an den Rahmen, den tragenden Karosserieteilen bzw. dem Fahrgestell der Fahrzeuge, mit denen Zug- und Anhängefahrzeuge verbunden werden. Hierzu gehören auch Teile, welche zur Aufnahme, Einstellung oder Betätigung der obengenannten Verbindungseinrichtungen — lösbar oder fest — angebracht werden.2.1.1. Kupplungskugeln mit Halterung nach 1.3.1 sind mechanische Verbindungseinrichtungen mit kugelförmigem Aufnahmeteil und Halterungen am Zugfahrzeug, die in Verbindung mit Zugkugelkupplungen am Anhänger gekuppelt werden.
2.1.2. Zugkugelkupplungen nach 1.3.2 sind mechanische Verbindungseinrichtungen an der Zugeinrichtung von Anhängern, die mit Kupplungskugeln an Zugfahrzeugen verbunden werden.
2.1.3. Bolzenkupplungen nach 1.3.3 sind mechanische Verbindungseinrichtungen mit einem Fangmaul und einem sich beim Kuppeln selbsttätig schließenden und verriegelnden Bolzen am Zugfahrzeug, die mit am Anhänger befindlichen Zugösen verbunden werden.
2.1.4. Zugösen nach 1.3.4 sind mechanische Verbindungseinrichtungen an der Zugeinrichtung von Anhängern mit einem zylindrischen Loch, die mit selbsttätigen Bolzenkupplungen verbunden werden.
2.1.5. Zugeinrichtungen nach 1.3.5 sind Zuggabeln, Zugdeichseln, Auflaufeinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen, die vorn an gezogenen Fahrzeugen oder am Fahrzeugrahmen angebracht werden und zusammen mit Zugösen, Zugkugelkupplungen oder ähnlichen Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit Zugfahrzeugen geeignet sind. Zugeinrichtungen können am Anhänger in senkrechter Richtung frei beweglich sein und damit keine Stützlast übertragen (sogenannte schwenkbare Zugeinrichtungen) oder in senkrechter Richtung nicht frei beweglich sein und damit für die Übertragung von Stützlasten geeignet sein (sogenannte starre Zugeinrichtungen). Die in senkrechter Richtung nicht frei beweglichen Zugeinrichtungen können vollkommen starr oder gefedert sein. Zugeinrichtungen dürfen außerdem mehrteilig und verstellbar bzw. gekröpft sein. Diese Richtlinie betrifft nur Zugeinrichtungen, die eine eigene Einheit darstellen, welche nicht Teil des Fahrgestells des gezogenen Fahrzeuges ist.
2.1.6. Zugstangen nach 1.3.6 sind sämtliche Teile und Vorrichtungen, die zwischen den Verbindungseinrichtungen, wie Kupplungskugeln und Bolzenkupplungen, und dem Fahrzeugrahmen (z.B. hintere Querträger), den tragenden Karosserieteilen oder dem Fahrgestell der Zugfahrzeuge angebracht werden.
2.1.7. Sattelkupplungen nach 1.3.7 sind plattenförmige Verbindungseinrichtungen zur Verwendung an Sattelzugmaschinen mit einem beim Kuppeln selbsttätig schließenden und verriegelnden Schloß, die mit Zugsattelzapfen nach 1.3.8 verbunden werden.
2.1.8. Zugsattelzapfen nach 1.3.8 sind zapfenförmige Verbindungseinrichtungen an Sattelanhängern, die über Sattelkupplungen mit der Sattelzugmaschine verbunden werden.
2.1.9. Montageplatten nach 1.3.9 sind sämtliche Teile und Einrichtungen zur Anbringung von Sattelkupplungen am Rahmen der Sattelzugmaschine. Die Montageplatte darf in Längsrichtung horizontal verschiebbar sein (verschiebbare Sattelkupplung).
2.1.10. Lenkkeile sind Teile, die zur zwangsweisen Lenkung eines Sattelanhängers dienen, am Sattelanhänger eingebaut sind und zusammen mit der Sattelkupplung die Lenkung des Sattelanhängers bewirken.
2.1.11. Genormte Verbindungseinrichtungen sind in 1.3 klassifiziert und stimmen mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Richtlinie überein. Sie sind innerhalb ihrer Klasse, unabhängig von Typ und Hersteller, austauschbar.
2.1.12. Nicht genormte Verbindungseinrichtungen sind Verbindungseinrichtungen der Klassen A bis J, die nicht unter die Klassen der genormten Verbindungseinrichtungen fallen, die aber mit den genormten Verbindungseinrichtungen der jeweiligen Klassen verbunden werden können.
2.1.13. Sonstige Verbindungseinrichtungen für vorübergehende oder besondere Verwendung nach 1.3.10 sind mechanische Verbindungseinrichtungen, die nicht zu einer der Klassen A bis J gehören (z.B. Verbindungseinrichtungen nach bestehenden nationalen Normen oder für Schwertransporte).
2.1.14. Fernbetätigungseinrichtungen sind Einrichtungen, die es bei unzulänglichen Verbindungseinrichtungen ermöglichen, die Kupplung von der Fahrzeugseite oder vom Führerhaus aus zu betätigen.
2.1.15. Fernanzeigen sind Anzeigen, die dem Fahrzeugführer den abgeschlossenen Einkuppelvorgang und das Eingreifen der Sicherungen im Führerhaus anzeigen.
2.1.16. Typen mechanischer Verbindungseinrichtungen sind Einrichtungen ohne wesentliche Unterschiede, z.B. hinsichtlich2.1.16.1. Klasse der Verbindungseinrichtung;
2.1.16.2. Fabrik- oder Handelsmarke;
2.1.16.3. äußere Form oder Hauptabmessungen oder andere grundlegende Konstruktionsunterschiede;
2.1.16.4. Kennwerte D, S, V und U.
2.1.17. Selbsttätig ist ein Kuppelvorgang, wenn allein durch das Zurücksetzen des Zugfahrzeugs gegen den Anhänger ohne weiteren äußeren Eingriff vollständig und selbsttätig eine ordnungsgemäße Verbindung der gesamten Verbindungseinrichtung zustande kommt, diese selbsttätig gespeichert wird und das Eingreifen der Sicherung angezeigt wird. Ein selbsttätiger Kuppelvorgang erfordert selbsttätige Kupplungen.
2.1.18. Als theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wird der „D-Wert” definiert. Der D-Wert wird als Grundlage für die horizontalen Prüfkräfte bei den dynamischen Prüfungen herangezogen. Für mechanische Verbindungseinrichtungen, die nicht geeignet sind, Stützlasten zu übertragen, gilt: D g T R T R k N . Für mechanische Verbindungseinrichtungen, die für Zentralachsanhänger geeignet sind, gilt: Dc g T C T C k N . Für Sattelkupplungen an Sattelzugmaschinen und vergleichbaren Fahrzeugen gilt: D g 0,6 T R T R U k N . Dabei ist:- T=
- technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges in Tonnen (auch Sattelzugmaschine) gegebenenfalls einschließlich Stützlast eines Zentralachsanhängers,
- R=
- technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers mit vertikal frei beweglicher Zugeinrichtung oder des Sattelanhängers in Tonnen,
- C=
- Summe der Achslasten des mit der zulässigen Masse beladenen Zentralachsanhängers in Tonnen (siehe 2.1.20),
- U=
- Sattellast in Tonnen,
- S=
- statische Stützlast S in kg; dies ist der Massenanteil des Zentralachsanhängers, der im statischen Zustand am Kuppelpunkt übertragen wird,
- g=
- Erdbeschleunigung (es werden 9,81 m/s2 angenommen).
2.1.19. Als theoretische Vergleichskraft für die Amplitude der vertikalen Kraft zwischen Zugfahrzeug und Zentralachsanhänger mit einer Gesamtmasse über 3,5 Tonnen wird der „V-Wert” definiert (siehe 2.1.21). Der V-Wert wird als Grundlage für die vertikalen Prüfkräfte bei den dynamischen Prüfungen herangezogen. V a X2 l2 C Dabei ist:- a=
vertikale Vergleichsbeschleunigung im Kuppelpunkt, abhängig von der Hinterachsfederung des Zugfahrzeugs einschließlich eines konstanten Faktors
- a1=
- 1,8 m/s2 für Fahrzeuge mit Luftfederung oder vergleichbarer Federung (gemäß der Definition in der Richtlinie 85/3/EWG),
- a2=
- 2,4 m/s2 für Fahrzeuge mit anderen Federungen;
- x=
- Länge der Ladefläche des Anhängers in m (siehe Abbildung 1);
- l=
- theoretische Zugdeichsellänge in m; dies ist der Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Zugösenauges und der Mitte des Achsaggregats (siehe Abbildung 1)
x2 l2 =- ≥ 1,0 (bei rechnerisch ermittelten Werten kleiner als 1,0 ist mindestens 1,0 zu verwenden).
2.1.20. Zentralachsanhänger ist ein gezogenes Fahrzeug mit einer Zugeinrichtung, die (relativ zum Anhänger) nicht senkrecht beweglich ist, und dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Beladung) so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist (sind), daß nur eine kleine vertikale Last von höchstens 10 % der Gesamtmasse des Anhängers oder 1000 kg (es gilt der kleinere Wert) auf das Zugfahrzeug übertragen wird. Die Gesamtmasse des Zentralachsanhängers ergibt sich aus der von der (den) Achse(n) des an das Zugfahrzeug angekuppelten und mit maximaler Last beladenen Anhängers auf den Boden übertragenen Last.
2.1.21. Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer der oben definierten Kategorien angehören, werden so behandelt wie die Fahrzeugtypen, denen sie am ähnlichsten sind.
2.1.22. Fahrzeugtypen sind Fahrzeuge, die sich hinsichtlich folgender Hauptmerkmale nicht unterscheiden: Konstruktion, Abmessungen, Form und Werkstoffe der für die Anbringung der Verbindungseinrichtungen erforderlichen Teile des Zugfahrzeugs oder des vorderern Teils eines Anhängers, sofern sie sich auf die Anforderungen des Anhanges VII beziehen.
2.1.16.1. Klasse der Verbindungseinrichtung;
2.1.16.2. Fabrik- oder Handelsmarke;
2.1.16.3. äußere Form oder Hauptabmessungen oder andere grundlegende Konstruktionsunterschiede;
2.1.16.4. Kennwerte D, S, V und U.
- T=
- technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges in Tonnen (auch Sattelzugmaschine) gegebenenfalls einschließlich Stützlast eines Zentralachsanhängers,
- R=
- technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers mit vertikal frei beweglicher Zugeinrichtung oder des Sattelanhängers in Tonnen,
- C=
- Summe der Achslasten des mit der zulässigen Masse beladenen Zentralachsanhängers in Tonnen (siehe 2.1.20),
- U=
- Sattellast in Tonnen,
- S=
- statische Stützlast S in kg; dies ist der Massenanteil des Zentralachsanhängers, der im statischen Zustand am Kuppelpunkt übertragen wird,
- g=
- Erdbeschleunigung (es werden 9,81 m/s2 angenommen).
- a=
vertikale Vergleichsbeschleunigung im Kuppelpunkt, abhängig von der Hinterachsfederung des Zugfahrzeugs einschließlich eines konstanten Faktors
- a1=
- 1,8 m/s2 für Fahrzeuge mit Luftfederung oder vergleichbarer Federung (gemäß der Definition in der Richtlinie 85/3/EWG),
- a2=
- 2,4 m/s2 für Fahrzeuge mit anderen Federungen;
- x=
- Länge der Ladefläche des Anhängers in m (siehe Abbildung 1);
- l=
- theoretische Zugdeichsellänge in m; dies ist der Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Zugösenauges und der Mitte des Achsaggregats (siehe Abbildung 1)
=x 2 l 2 - ≥ 1,0 (bei rechnerisch ermittelten Werten kleiner als 1,0 ist mindestens 1,0 zu verwenden).
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3.
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EWG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE VERBINDUNGSEINRICHTUNG
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3.1.
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Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung für eine Verbindungseinrichtung
3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung ist vom Hersteller der Verbindungseinrichtung einzureichen.
3.1.2. Anhang III enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.
3.1.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, ist folgendes zur Verfügung zu stellen:3.1.3.1. Eine für den jeweiligen Typ repräsentative Verbindungseinrichtung, in der Regel ohne Farbanstrich. Der technische Dienst und andere Genehmigungsbehörden sind berechtigt, zusätzliche Muster anzufordern.
3.1.3.2. Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, kann außerdem bestimmte Teile, wie z.B. Montageplatten oder Anhängeböcke, zusätzliche Zeichnungen oder Proben der verwendeten Werkstoffe anfordern.
3.1.3.3. Im Falle von mechanischen Verbindungseinrichtungen, die für einen bestimmten Fahrzeugtyp bestimmt sind, hat der Hersteller der Verbindungseinrichtung auch die gemäß der Richtlinie 92/21/EWG(1) beizubringenden Angaben des Fahrzeugherstellers zum Anbau der Einrichtung vorzulegen. Der technische Dienst kann die Vorführung eines für den betreffenden Typ repräsentativen Fahrzeugs verlangen.
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3.2.
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Kennzeichnung des Prüfmusters
3.2.1. Jedes Muster einer Verbindungseinrichtung nach 3.1.1, die dem Typ entspricht, für den eine EWG-Typgenehmigung beantragt wurde, muß mit folgendem versehen sein:
3.2.2. Fabrik- oder Handelsmarke bzw. Name des Herstellers (ggf. Warenzeichen);
3.3.3. Typ, gegebenenfalls Ausführung;
3.2.4. Ausreichend Platz für die EWG-Genehmigungskennzeichnung und die zusätzlichen Angaben nach 3.3.4.
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3.3
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Erteilung einer Typgenehmigung für eine Verbindungseinrichtung
3.3.1. Wenn die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
3.3.2. Anhang IV enthält ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens.
3.3.3. Jeder genehmigte Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung erhält eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG. Derselbe Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer keinem anderen Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung zuteilen.
3.3.4. Jede mechanische Verbindungseinrichtung, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, muß an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle, die in dem Genehmigungsformular angegeben ist, eine internationale Genehmigungskennzeichnung tragen, die aus folgendem besteht:
1 | für Bundesrepublik Deutschland, |
2 | für Frankreich, |
3 | für Italien, |
4 | für die Niederlande, |
6 | für Belgien, |
7 | für Ungarn, |
8 | für die Tschechische Republik, |
9 | für Spanien, |
11 | für das Vereinigte Königreich, |
13 | für Luxemburg, |
18 | für Dänemark, |
19 | für Rumänien, |
20 | für Polen, |
21 | für Portugal, |
25 | für Kroatien, |
26 | für Slowenien, |
27 | für die Slowakei, |
29 | für Estland, |
32 | für Lettland, |
34 | für Bulgarien, |
36 | für Litauen, |
CY | für Zypern, |
MT | für Malta, |
IRL | für Irland, |
EL | für Griechenalnd; |
3.3.4.1. einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe „e” steht, gefolgt von der Kennziffer bzw. dem Kennbuchstaben des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat;
3.3.4.2. einer zweistelligen Nummer, die auf die letzte Änderung der Richtlinie verweist (für die vorliegende Richtlinie gilt die Nummer 00) sowie Abschnitt 4 der Genehmigungsnummer gemäß dem EWG-Typgenehmigungsbogen (siehe Anhang IV) in der Nähe des Rechtecks;
3.3.4.3. den nachstehend aufgeführten Zusatzzeichen an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks:- —
Klasse der Verbindungseinrichtung und
- —
die zulässigen Werte für D, S, V und U (soweit zutreffend).
Klasse der Verbindungseinrichtung und
die zulässigen Werte für D, S, V und U (soweit zutreffend).
3.3.5. Die Genehmigungskennzeichnung muß so auf der Verbindungseinrichtung angebracht werden, daß sie dauerhaft und deutlich lesbar ist, auch wenn die Verbindungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.
3.3.6. Muster der Genehmigungskennzeichnung sind im Anhang II enthalten.
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3.4.
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Änderungen des Typs der mechanischen Verbindungseinrichtung und Erweiterung der EWG-Typgenehmigung für eine Verbindungseinrichtung
3.4.1. Im Falle von Änderungen an einem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ kommen die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 70/156/EWG zur Anwendung.
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4.
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EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug
4.1. Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug4.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf dessen Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung ist vom Hersteller einzureichen.
4.1.2. Anhang VIII enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.
4.1.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, ist folgendes zur Verfügung zu stellen:4.1.3.1. ein für den jeweiligen Typ repräsentatives Fahrzeug, gegebenenfalls mit angebauter genehmigter Verbindungseinrichtung;
4.1.3.2. wenn der Fahrzeugtyp vom Fahrzeughersteller mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung als Erstausrüstung versehen wird, ein bzw. mehrere Typen von mechanischen Verbindungseinrichtungen, gegebenenfalls zusammen mit den zugehörigen Montageplatten oder Halterungen; ferner ist die EWG-Typgenehmigung für die Verbindungseinrichtungen vorzulegen.
4.1.3.1. ein für den jeweiligen Typ repräsentatives Fahrzeug, gegebenenfalls mit angebauter genehmigter Verbindungseinrichtung;
4.1.3.2. wenn der Fahrzeugtyp vom Fahrzeughersteller mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung als Erstausrüstung versehen wird, ein bzw. mehrere Typen von mechanischen Verbindungseinrichtungen, gegebenenfalls zusammen mit den zugehörigen Montageplatten oder Halterungen; ferner ist die EWG-Typgenehmigung für die Verbindungseinrichtungen vorzulegen.
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4.2.
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Erteilung der EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug
4.2.1. Wenn die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2.2. Anhang IX enthält ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens.
4.2.3. Jeder genehmigte Fahrzeugtyp erhält eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG. Derselbe Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
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4.3.
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Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug
4.3.1. Im Falle von Änderungen einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie kommen die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 70/156/EWG zur Anwendung.
4.3.2. Der Inhaber einer EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug kann beantragen, daß diese auf andere Typen oder Klassen von Verbindungseinrichtungen ausgedehnt wird. Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:4.3.2.1. Für den neuen Typ einer Verbindungseinrichtung liegt eine EWG-Typgenehmigung vor;
4.3.2.2. er ist für den Fahrzeugtyp geeignet, für den die Erweiterung der EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt wird;
4.3.2.3. die Befestigung der Verbindungseinrichtung an dem Fahrzeug entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EWG-Typgenehmigung für eine Verbindungseinrichtung angegeben wurde.
4.3.3. Bei genormten Verbindungseinrichtungen der Klassen A, C, D und G gilt die EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug auch für andere Verbindungseinrichtungen der gleichen Klasse, ohne daß eine weitere Anbauprüfung und eine Erweiterung der EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug erforderlich sind.
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5.
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ANFORDERUNGEN
5.1. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen nach dem Stand der Technik gebaut und befestigt sein und sicher zu bedienen sein.
5.2. Die Verbindung der Fahrzeuge muß gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben.
5.3. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen so konstruiert und hergestellt sein, daß sie bei normalem Gebrauch, sachgemäßer Wartung und rechtzeitigem Austausch von Verschleißteilen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren.
5.4. Jeder Verbindungseinrichtung ist eine Montage- und Betriebsanleitung beizufügen, in der ausreichende Informationen enthalten sein müssen, die zur Montage durch eine sachkundige Person bzw. zum ordnungsgemäßen Betrieb der Verbindungseinrichtung benötigt werden. Die Anleitungen müssen in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats abgefaßt sein, in dem die Verbindungseinrichtung zum Verkauf angeboten werden soll. Bei Verbindungseinrichtungen, die Fahrzeug- oder Aufbauherstellern zur Fließbandfertigung geliefert werden, kann auf die Mitlieferung der Montage- und Betriebsanleitung zu jeder einzelnen Verbindungseinrichtung verzichtet werden. Es liegt dann in der Verantwortung des Fahrzeug- oder Aufbauherstellers, dafür zu sorgen, daß dem Fahrzeughalter die für den Betrieb der Verbindungseinrichtung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
5.5. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, bei denen die für den Verwendungszweck relevanten Eigenschaften durch eine Norm festgelegt sind oder bei denen diese Eigenschaften in den Unterlagen nach 3.1.2 angegeben sind.
5.6. Alle Teile der mechanischen Verbindungseinrichtungen, deren Versagen eine Zugtrennung bewirken kann, müssen aus Stahl hergestellt sein. Andere Werkstoffe können verwendet werden, wenn der Hersteller dem technischen Dienst ihre Gleichwertigkeit glaubhaft nachgewiesen hat.
5.7. Alle Verbindungen müssen formschlüssig sein, und die geschlossene Stellung muß mindestens einfach formschlüssig gesichert sein, sofern nicht in Anhang V zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
5.8. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.
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5.9.
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Belastungsanforderungen
5.9.1. Die mechanischen Verbindungseinrichtungen sind den in Anhang VI beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.
5.9.2. Diese Prüfungen dürfen keine Brüche, Risse oder sonstigen sichtbaren äußeren Schäden oder übermäßige bleibende Verformungen verursachen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen nachteilig auswirken.
5.10. Der Anbau der mechanischen Verbindungseinrichtungen an das Fahrzeug ist nach den Anforderungen des Anhanges VII zu überprüfen. Diese Anforderung gilt sowohl für die EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn der Fahrzeugtyp vom Fahrzeughersteller mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung als Erstausrüstung versehen wird, als auch für die EWG-Typgenehmigung für eine Verbindungseinrichtung, die für einen spezifischen Kraftfahrzeugtyp bestimmt ist.
5.11. Für sonstige Verbindungseinrichtungen (Klasse S) gelten die vorgenannten Anforderungen sowie die Anforderungen der Anhänge V, VI und VII sinngemäß.
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6.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind generell die Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
6.2. Die zuständige Behörde führt normalerweise einmal jährlich eine Überprüfung durch.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 1.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.