-
1.
-
KUPPLUNGSKUGELN MIT HALTERUNG
Die in 1.1 bis 1.4 aufgeführten Anforderungen gelten für alle Kupplungskugeln mit Halterung der Klasse A. 1.5 gibt zusätzliche Anforderungen, die die genannten Kupplungskugeln der Klasse 50 und Halterungen in Flanschausführung erfüllen müssen.
1.1. Kupplungskugeln der Klasse A müssen in Form und Abmessungen der Abbildung 2 entsprechen.
1.2. Form und Abmessungen der Halterungen müssen die Anforderungen des Fahrzeugherstellers bezüglich der Befestigungspunkte und zusätzlicher Montageteile, soweit erforderlich, erfüllen.
1.3. Bei abnehmbaren Kupplungskugeln muß die Verbindungsstelle formschlüssig sein und formschlüssig gesichert werden.
1.4. Die Kupplungskugeln mit Halterung müssen die Prüfvorschriften nach 4.1 des Anhangs VI erfüllen.
- 1.5.
- Besondere Anforderungen für genormte Kupplungskugeln mit Flansch der Klassen A50-1, A50-2 und A50-3
1.5.1. Die Abmessungen der Kupplungskugeln mit Flansch der Klasse A50-1 müssen der Abbildung 3 und Tabelle 1 entsprechen. Der Freiraum für Kupplungskugeln gemäß Anhang VII Abbildung 30 ist einzuhalten.
1.5.2. Die Abmessungen der Kupplungskugeln mit Flansch der Klassen A50-2 und A50-3 müssen der Abbildung 4 und Tabelle 1 entsprechen. Der Freiraum für Kupplungskugeln gemäß Anhang VII Abbildung 30 ist einzuhalten.
1.5.3. Die Kupplungskugeln mit Flansch der Klassen A50-1, A50-2 und A50-3 müssen für die in Tabelle 2 angegebenen Kennwerte geeignet und geprüft sein.
TABELLE 1
Abmessungen von genormten Kupplungskugeln mit Flansch (mm)
(siehe Abbildungen 3 und 4)
| A50-1 | A50-2 | A50-3 | Bemerkung |
---|
e1 | 90 | 83 | 120 | ±0,5 |
e2 | — | 56 | 55 | ±0,5 |
d2 | 17 | 10,5 | 15 | H13 |
f | 130 | 110 | 155 | +6,-0 |
g | 50 | 85 | 90 | +6,-0 |
c | 15 | 15 | 15 | max. |
l | 55 | 110 | 120 | ±5 |
h | 70 | 80 | 80 | ±5 |
TABELLE 2
Kennwerte für genormte Kupplungskugeln mit Flansch
- D=
- zulässiger D-Wert (kN)
- S=
- zulässige statische Stützlast (kg)
| A50-1 | A50-2 | A50-3 |
---|
D | 17 | 20 | 30 |
S | 120 | 120 | 120 |
- 2.
- ZUGKUGELKUPPLUNGEN
2.1. Die Zugkugelkupplungen der Klasse B50 müssen so gestaltet sein, daß sie mit den Kupplungskugeln nach Abschnitt 1 dieses Anhangs sicher gekuppelt werden können und dabei die vorgeschriebenen Eigenschaften eingehalten werden. Zugkugelkupplungen müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung auch unter Berücksichtigung der Abnutzung der Verbindungseinrichtungen sichergestellt ist.
2.2. Die Zugkugelkupplungen müssen die Prüfvorschriften nach 4.2 des Anhangs VI erfüllen.
2.3. Zusätzlich vorhandene Einrichtungen, z.B. Brems- oder Stabilisierungseinrichtungen, dürfen die mechanische Verbindung nicht beeinträchtigen.
2.4. Die Zugkugelkupplung muß sich horizontal um mindestens 90° beiderseits der Mittellinie der am Fahrzeug nicht angebauten Kupplungskugel mit Halterung nach 1 dieses Anhangs schwenken lassen. Gleichzeitig ist eine Beweglichkeit von je 20° vertikal nach oben und unten erforderlich. Außerdem ist zusammen mit dem horizontalen Schwenkwinkel von 90° eine Beweglichkeit von 25° beiderseits um die horizontale Achse notwendig. Zusätzlich müssen folgende kombinierte Bewegungen erbracht werden:- —
vertikale Schwenkung ± 15° bei axialer Verdrehung ± 25°
- —
axiale Verdrehung ± 10° bei vertikaler Schwenkung ± 20°
bei allen horizontalen Schwenkwinkeln.
- 3.
- BOLZENKUPPLUNGEN
Die Anforderungen 3.1 bis 3.8 gelten für alle Bolzenkupplungen der Klassen C50. In 3.9 sind diejenigen Anforderungen aufgeführt, die über die allgemeinen Anforderungen hinaus von genormten Bolzenkupplungen der Klassen C50-1 bis C50-6 erfüllt werden müssen.
- 3.1.
- Belastungsanforderungen
Alle Bolzenkupplungen müssen die Prüfvorschriften nach 4.3 des Anhangs VI erfüllen.
- 3.2.
- Kuppelbare Zugösen
Die Bolzenkupplungen der Klassen C50 müssen so gebaut sein, daß sie die Zugösen der Klassen D50 kuppeln können und mit diesen die vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen.
- 3.3.
- Selbsttätigkeit
Bolzenkupplungen müssen selbsttätig sein (siehe 2.1.17 von Anhang I).
- 3.4.
- Fangmaul
Bolzenkupplungen der Klassen C50 müssen mit einem Fangmaul versehen sein. Dieses muß so gebaut sein, daß die jeweils zugehörigen Zugösen beim Einkuppeln sicher in die Kupplung gleiten. Ist das Fangmaul oder ein das Fangmaul tragendes Teil um die Hochachse drehbar gelagert, so muß es sich selbsttätig in seine Normallage einstellen und bei geöffnetem Kupplungsbolzen wirksam in dieser Lage gehalten werden, um beim Kupplungsvorgang eine sichere Führung für die Zugöse zu gewährleisten. Ist das Fangmaul oder ein das Fangmaul tragendes Teil um die Querachse drehbar gelagert, so muß das die Drehbarkeit bewirkende Gelenk durch ein Feststellmoment in seiner Normallage gehalten werden. Dieses muß so bemessen sein, daß eine in senkrechte Richtung an der Oberkante des Fangmaules nach oben wirkende Kraft von 200 N keine Auslenkung des Gelenks aus seiner Normallage bewirkt. Das Fangmaul muß von Hand in seine Normallage gebracht werden können. Ein um die Querachse drehbares Fangmaul ist nur zulässig für Stützlasten S bis maximal 50 kg und einen V-Wert bis maximal 5 kN. Ist das Fangmaul oder ein das Fangmaul tragendes Teil um die Längsachse drehbar gelagert, so muß die Drehbewegung durch ein Feststellmoment von mindestens 100 Nm gebremst werden. Die mindestens erforderliche Größe des Fangmauls richtet sich nach dem D-Wert der Kupplung:
D-Wert ≤ 18 kN: | Breite 150 mm, Höhe 100 mm, |
18 kN > D-Wert ≤ 25 kN: | Breite 280 mm, Höhe 170 mm, |
25 kN > D-Wert: | Breite 360 mm, Höhe 200 mm. |
Die äußeren Ecken des Fangmauls können abgerundet werden. Fangmäuler mit geringeren Abmessungen sind an Bolzenkupplungen der Klasse C50-X zulässig, wenn die Verwendung auf Zentralachsanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen beschränkt wird oder wenn die Verwendung eines Fangmauls nach der obigen Tabelle aus technischen Gründen nicht möglich ist und wenn ferner durch besondere Gegebenheiten (z.B. Sichthilfen) die sichere Durchführung des selbsttätigen Kupplungsvorganges gewährleistet ist und wenn der Verwendungsbereich in der Genehmigung nach Anhang III entsprechend beschränkt wird.
- 3.5.
- Mindestbeweglichkeit der gekuppelten Zugöse
Die gekuppelte Zugöse muß — relativ zur Längsachse des Fahrzeugs — horizontal ± 90° um die Hochachse schwenken können (siehe Abbildung 5). Die gekuppelte Zugöse muß — relativ zur Horizontalebene des Fahrzeugs — vertikal ± 20° um die Querachse schwenken können (siehe Abbildung 6). Wird diese Schwenkbewegung durch ein besonderes Gelenk erreicht (nur an Bolzenkupplungen der Klasse C50-X), so muß der Verwendungsbereich in der Genehmigung nach Anhang III auf die nach 2.3.7 von Anhang VII genannten Fällen beschränkt werden. Die gekuppelte Zugöse muß — relativ zur Horizontalebene des Fahrzeugs — axial ± 25° um die Längsachse des Fahrzeuges schwenken können (siehe Abbildung7). Die genannten Schwenkwinkel gelten für die nicht am Fahrzeug angebrachten Bolzenkupplungen.
- 3.6.
- Mindestwinkel beim Ein- und Auskuppeln
Das Ein- und Auskuppeln der Zugöse muß auch möglich sein, wenn die Längsachse der Zugöse relativ zur Mittellinie des Fangmauls
3.6.1. horizontal 50° nach rechts oder links verdreht,
3.6.2. vertikal 6° nach oben oder unten geschwenkt,
3.6.3. axial 6° nach rechts oder links verdreht ist.
- 3.7.
- Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen
In der Schließstellung muß der Kupplungsbolzen gegen Öffnen durch zwei formschlüssige Sicherungen gesichert werden, von denen jeweils eine auch noch wirksam ist, wenn die jeweils andere versagt. Die geschlossene und gesicherte Stellung der Kupplung muß nach außen durch eine mechanische Einrichtung augenfällig angezeigt werden. Die Stellung dieses Anzeigers muß sich — beispielsweise im Dunkeln — ertasten lassen. Die mechanische Einrichtung muß das Eingreifen beider Sicherungen anzeigen (UND-Bedingung). Jedoch ist es ausreichend, wenn das Eingreifen nur einer Sicherung angezeigt wird, wenn in diesem Zustand das Eingreifen der zweiten Sicherung konstruktiv sichergestellt ist.
- 3.8.
- Handhebel
Handhebel müssen handgerecht ausgeführt sein; das Handhebelende muß abgerundet sein. Die Kupplung darf im Bereich des Handhebels keine Quetschstellen oder scharfkantigen Teile aufweisen, die bei der Betätigung zu Verletzungen führen könnten. Die Betätigungskraft zum Öffnen darf — gemessen ohne Zugöse — senkrecht zum Handhebel in der Betätigungsrichtung 250 N nicht überschreiten.
- 3.9.
- Besondere Anforderungen für genormte Bolzenkupplungen der Klasse C50-1 bis C50-6.
3.9.1. Die Schwenkbewegung der Zugöse um die Querachse muß durch die ballige Form des Kupplungsbolzens erreicht werden (und nicht durch ein Gelenk, siehe Abbildung 6).
3.9.2. Durch das Spiel zwischen Kupplungsbolzen und Zugöse auftretende Stöße in Zug- und Druckrichtung der Längsachse müssen durch Einrichtungen zur Federung und/oder Dämpfung gemildert werden (ausgenommen C50-1).
3.9.3. Die in Abbildung 8 und Tabelle 3 dargestellten Maße müssen eingehalten werden.
3.9.4. Die Kupplungen müssen für die in Tabelle 4 genannten Belastungswerte geeignet und geprüft sein.
3.9.5. Das Öffnen der Kupplung muß durch einen direkt an der Kupplung befindlichen Handhebel erfolgen (keine Fernbetätigung).
TABELLE 3
Abmessungen der genormten Bolzenkupplungen (mm), siehe Abbildung 8
| C50-1 | C50-2 | C50-3 | C50-4 | C50-5 | C50-6 | Bemerkungen |
---|
e1 | 83 | 120 | 140 | 160 | ± 0,5 |
e2 | 56 | 55 | 80 | 100 | ± 0,5 |
d1 | — | 54 | 74 | 84 | 94 | max. |
d2 | 10,5 | 15 | 17 | 21 | H13 |
f | 110 | 155 | 180 | 200 | +6,-0 |
g | 85 | 90 | 120 | 140 | ±3 |
a | 100 | 170 | 200 | 200 | 200 | +20,-0 |
b | 150 | 280 | 360 | 360 | 360 | +20,-0 |
c | 20 | 24 | 30 | 30 | max. |
h | 150 | 190 | 265 | 265 | 265 | max. |
I1 | — | 150 | 250 | 300 | 300 | max. |
I2 | 150 | 300 | 330 | 330 | 330 | max. |
I3 | 100 | 160 | 180 | 180 | 180 | ±20 |
T | — | 15 | 20 | 35 | 35 | max. |
TABELLE 4
Belastungswerte der genormten Bolzenkupplungen
- D=
- zul. D-Wert (kN)
- Dc=
- zul. D-Wert (kN) für Zentralachsanhänger
- S=
- zul. stat. Stützlast (kg)
- V=
- zul. V-Wert (kN)
| C50-1 | C50-2 | C50-3 | C50-4 | C50-5 | C50-6 |
---|
D | 18 | 25 | 70 | 100 | 130 | 190 |
Dc | 18 | 25 | 50 | 70 | 90 | 120 |
S | 200 | 250 | 650 | 900 | 1000 | 1000 |
V | 12 | 10 | 18 | 25 | 35 | 50 |
- 4.
- ZUGÖSEN
Die Anforderungen nach 4.1 gelten für alle Zugösen der Klassen D50. In 4.2 bis 4.5 sind diejenigen Anforderungen aufgeführt, die über die allgemeinen Anforderungen hinaus von genormten Zugösen erfüllt werden müssen.
- 4.1.
- Allgemeine Anforderungen für Zugösen
Alle Zugösen müssen die Prüfvorschriften nach 4.4 des Anhangs VI erfüllen. Die Zugösen der Klassen D50 sind vorgesehen zur Verwendung mit den Bolzenkupplungen C50. Zugösen dürfen axial nicht drehbar sein, da sich die zugehörige Kupplung drehen kann. Wenn Zugösen der Klassen D50 mit Zugösenbuchsen ausgerüstet werden, müssen sie mit den Abmessungen nach Abbildung 12 (ausgenommen Klasse D50-C) oder mit Abbildung 13 übereinstimmen. Die Zugösenbuchsen dürfen nicht eingeschweißt werden. Zugösen der Klassen D50 müssen den in Abbildung 9 dargestellten Abmessungen entsprechen (falls in 4.2, 4.3 oder 4.4 nicht anders angegeben). Die Form des Schaftes für Zugösen der Klasse D50-X ist nicht vorgeschrieben, aber in einer Entfernung von 210 mm von der Ösenmitte müssen die Höhe „h” und die Breite „b” innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Grenzen liegen.
- 4.2.
- Besondere Anforderungen für Zugösen der Klasse D50-A
Die Zugösen der Klasse D50-A müssen den in Abbildung 9 dargestellten Abmessungen entsprechen.
- 4.3.
- Besondere Anforderungen für Zugösen der Klasse D50-B
Die Zugösen der Klasse D50-B müssen den in Abbildung 10 dargestellten Abmessungen entsprechen.
- 4.4.
- Besondere Anforderungen für Zugösen der Klasse D50-C
Die Zugösen der Klasse D50-C müssen den in Abbildung 11 dargestellten Abmessungen entsprechen. Zugösen der Klasse D50-C müssen mit Zugösenbuchsen nach Abbildung 13 ausgerüstet werden.
- 4.5.
- Belastungswerte der genormten Zugösen
Die genormten Zugösen und ihre Befestigungsmittel müssen für die in Tabelle 5 genannten Belastungswerte geeignet und geprüft sein.
TABELLE 5
Belastungswerte der genormten Zugösen
- D=
- zul. D-Wert (kN)
- Dc=
- zul. D-Wert (kN) für Zentralachsanhänger
- S=
- zul. stat. Stützlast (kg)
- V=
- zul. V-Wert (kN)
Klasse | D | Dc | S | V |
---|
D50-A | 130 | 90 | 1000 | 30 |
D50-B | 130 | 90 | 1000 | 25 |
D50-C | 190 | 120 | 1000 | 50 |
TABELLE 6
Schaftabmessungen für Zugösen der Klassen D50-A und D50-X (siehe Abbildung 9)
Klasse | h (mm) | b (mm) |
---|
D50-A | 65-1+2 | 60-1+2 |
D50-X | 67 max. | 62 max. |
- 5.
- ZUGEINRICHTUNGEN
5.1. Zugeinrichtungen der Klasse E müssen die Prüfanforderungen nach 4.5 von Anhang VI erfüllen.
5.2. An die Zugeinrichtungen können zur Verbindung mit dem Zugfahrzeug entweder Zugkugelkupplungen nach 2 oder Zugösen nach 4 dieses Anhanges angebaut werden. Die Zugkugelkupplungen und Zugösen können eingeschraubt, angeschraubt oder angeschweißt werden.
5.3. Vertikal schwenkbare Zugeinrichtungen müssen bodenfrei sein; die Bodenfreiheit muß auch beim Herabfallen der Zugeinrichtungen aus horizontaler Lage mindestens 200 mm betragen.
- 5.4.
- Höheneinstelleinrichtungen für vertikal schwenkbare Zugeinrichtungen
5.4.1. Vertikal schwenkbare Zugeinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgestattet werden, die es ermöglichen, die Zugeinrichtung auf die Höhe der Kupplungseinrichtung oder des Fangmauls einzustellen. Diese Einrichtungen müssen so gebaut sein, daß die Zugeinrichtung von einer Person ohne Zuhilfenahme von Werkzeug oder anderen Hilfsmitteln eingestellt werden kann.
5.4.2. Mit den Höheneinstelleinrichtungen müssen sich die Zugösen bzw. Zugkugelkupplungen aus horizontaler Lage über der Fahrbahn um mindestens 300 mm nach oben und nach unten verstellen lassen. In diesem Bereich muß die Zugeinrichtung stufenlos oder in Stufen von höchstens 50 mm, gemessen an der Zugöse bzw. Zugkugelkupplung, verstellbar sein.
5.4.3. Die Höheneinstelleinrichtung darf die leichte Beweglichkeit der Zugeinrichtung nach dem erfolgten Kupplungsvorgang nicht beeinträchtigen.
5.4.4. Die Wirkung einer Auflaufbremse darf durch die Höheneinstelleinrichtung nicht beeinträchtigt werden.
5.5. Bei Zugeinrichtungen in Verbindung mit Auflaufbremsanlagen darf zwischen der Zugösenmitte und dem Ende des freien Zugösenschaftes ein Abstand von 200 mm bei Bremslösestellung nicht unterschritten werden. Bei voll eingeschobenem Zugösenschaft darf dieser Abstand 150 mm nicht unterschreiten.
5.6. Zugeinrichtungen zur Verwendung an Zentralachsanhängern müssen gegen Querkräfte mindestens das halbe Widerstandsmoment aufweisen wie gegen Vertikalkräfte.
- 6.
- ANHÄNGEBÖCKE
6.1. Anhängeböcke müssen für die Anbringung der betreffenden Verbindungseinrichtung an dem (den) zugehörigen Fahrzeug(en) geeignet sein.
6.2. Anhängeböcke dürfen nicht am Fahrgestell, am Aufbau oder an anderen Fahrzeugteilen angeschweißt werden.
6.3. Anhängeböcke müssen die Prüfanforderungen nach 4.3 von Anhang VI erfüllen.
- 7.
- SATTELKUPPLUNGEN UND LENKKEILE
Die Anforderungen 7.1 bis 7.9 gelten für alle Sattelkupplungen der Klassen G50. In 7.10 sind diejenigen Anforderungen aufgeführt, die über die allgemeinen Anforderungen hinaus von genormten Sattelkupplungen erfüllt werden müssen. Lenkkeile müssen die Anforderungen nach 7.9 erfüllen.
- 7.1.
- Kuppelbare Zugsattelzapfen
Die Sattelkupplungen der Klassen G50 müssen so gebaut sein, daß sie die Zugsattelzapfen der Klasse H50 kuppeln können und mit diesen die vorgeschriebenen Eigenschaften aufweisen.
- 7.2.
- Selbsttätigkeit
Sattelkupplungen müssen selbsttätig sein (siehe 2.1.17 von Anhang I).
- 7.3.
- Leiteinrichtungen
Sattelkupplungen müssen mit einer Leiteinrichtung ausgerüstet sein, die ein sicheres und gefahrloses Kuppeln der Zugsattelzapfen ermöglichen. Die Einfahrbreite der Leiteinrichtung muß mindestens 350 mm betragen.
- 7.4.
- Mindestbeweglichkeit der Sattelkupplung mit eingekuppeltem Zugsattelzapfen (aber ohne Anbau der Sattelkupplung an einer Montageplatte oder am Fahrzeug)
Sattelkupplungen müssen in der Schließstellung Schwenkbewegungen des Zugsattelzapfens in Fahrstellung von mindestens
7.4.1. ± 90° um ihre vertikale Achse (gilt nicht für Sattelkupplungen mit Zwangslenkung) sowie gleichzeitig
7.4.2. ± 12° um ihre horizontale Achse quer zur Fahrtrichtung ermöglichen (dieser Winkel ist nicht unbedingt ausreichend für Betrieb im Gelände).
7.4.3. Eine Schwenkbewegung um die Längsachse von bis zu ± 3° ist zulässig. Von einer schwenkbaren Sattelkupplung darf dieser Winkel überschritten werden, wenn eine Sperre es ermöglicht, die Winkelbeweglichkeit auf ± 3° zu begrenzen.
- 7.5.
- Sicherungen gegen das Öffnen der Sattelkupplung
Der Verschlußmechanismus der Sattelkupplung muß den Zugsattelzapfen zweifach formschlüssig sichern, wobei die zweite Sicherung auf die erste wirken darf. Die erste Sicherung muß beim Einkuppeln selbsttätig wirksam werden. Falls die zweite Sicherung von Hand eingelegt werden muß, darf sie sich nur dann einlegen lassen, wenn die erste Sicherung wirksam ist. Wird die zweite Sicherung selbsttätig wirksam, muß das Eingreifen beider Sicherungen augenfällig angezeigt werden.
- 7.6.
- Betätigungseinrichtungen
Betätigungseinrichtungen müssen in der Schließstellung gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
- 7.7.
- Oberflächengestaltung
Die Oberflächen der Sattelkupplungsplatte und des Kupplungsschlosses müssen einwandfrei und funktionell gestaltet und sorgfältig maschinell bearbeitet, geschmiedet, gegossen oder gepreßt sein.
- 7.8.
- Belastungsanforderungen
Alle Sattelkupplungen müssen die Prüfanforderungen nach 4.6 von Anhang VI erfüllen.
- 7.9.
- Lenkkeile
Sattelkupplungen der Klasse G50-X, die nicht für Zwangslenkung geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
7.9.1. Lenkkeile für Zwangslenkung an Sattelanhängern müssen den in Abbildung 15 dargestellten Abmessungen entsprechen.
7.9.2. Der Lenkkeil muß ein sicheres und gefahrloses Kuppeln ermöglichen. Der Lenkkeil muß gefedert sein. Die Kraft der Feder ist so zu wählen, daß das Kuppeln des unbeladenen Sattelanhängers möglich und bei voller Beladung des Sattelanhängers das Anliegen des Lenkkeils an den Flanken der Sattelkupplung im Fahrbetrieb sichergestellt ist. Das Öffnen der Sattelkupplung muß sowohl bei beladenem, als auch unbeladenem Sattelanhänger möglich sein.
- 7.10.
- Besondere Anforderungen für genormte Sattelkupplungen
7.10.1. Genormte Sattelkupplungen müssen die in der Abbildung 14 und der Tabelle 7 dargestellten Abmessungen einhalten.
7.10.2. Genormte Sattelkupplungen müssen für einen D-Wert von 150 kN und eine Sattellast U von 20 Tonnen geeignet und geprüft sein.
7.10.3. Das Öffnen der Kupplung muß durch einen direkt an der Sattelkupplung befindlichen Handhebel erfolgen.
7.10.4. Genormte Sattelkupplungen müssen für die Zwangslenkung von Sattelanhängern über Lenkkeile geeignet sein (siehe 7.9).
TABELLE 7
Abmessungen der genormten Sattelkupplungen (mm) (siehe Abbildung 14)
| G50-1 | G50-2 | G50-3 | G50-4 | G50-5 | G50-6 |
---|
H | 140 bis 159 | 160 bis 179 | 180 bis 199 | 200 bis 219 | 220 bis 239 | 240 bis 260 |
- 8.
- ZUGSATTELZAPFEN
8.1. Die Zugsattelzapfen der Klassen H50 (entspricht ISO 337) müssen den in Abbildung 16 dargestellten Abmessungen entsprechen.
8.2. Die Zugsattelzapfen müssen die Prüfanforderungen nach 4.8 von Anhang VI erfüllen.
- 9.
- MONTAGEPLATTEN
9.1. Montageplatten der Klasse J für Sattelkupplungen müssen mit ihrem Lochbild der Abbildung 14 entsprechen, sofern sie für genormte Sattelkupplungen vorgesehen sind.
9.2. Montageplatten für genormte Sattelkupplungen müssen für die Zwangslenkung von Sattelanhängern (mit Lenkkeilen) geeignet sein. Montageplatten für nicht genormte Sattelkupplungen, die nicht für Zwangslenkung geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
9.3. Montageplatten für Sattelkupplungen müssen die Prüfanforderungen nach 4.7 von Anhang VI erfüllen.
- 10.
- EINRICHTUNGEN ZUR FERNANZEIGE UND FERNBETÄTIGUNG
- 10.1.
- Allgemeine Anforderungen
Einrichtungen zur Fernanzeige und Fernbetätigung sind zulässig an selbsttätigen Verbindungseinrichtungen der Klassen C50-X und G50-X. Einrichtungen zur Fernanzeige und Fernbetätigung dürfen die zur Erreichung der Mindestbeweglichkeit der gekuppelten Zugöse bzw. des gekuppelten Sattelanhängers erforderlichen Bewegungen nicht beeinträchtigen. Sie müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die gesamten Einrichtungen zur Fernanzeige oder Fernbetätigung gehören mit allen Teilen der Betätigungseinrichtung und der Übertragungseinrichtung zum Prüf- und Genehmigungsumfang der Kupplung.
- 10.2.
- Fernanzeige
10.2.1. Einrichtungen zur Fernanzeige müssen das Erreichen der geschlossenen und zweifach gesicherten Stellung der Kupplung beim selbsttätigen Kupplungsvorgang durch ein optisches Signal entsprechend 10.2.2 und/oder 10.2.3 anzeigen.
10.2.2. Der Übergang vom geöffneten zum geschlossenen und zweifach gesicherten Zustand muß durch eine grüne Kontrolleuchte angezeigt werden.
10.2.3. Wird auch die geöffnete und/oder ungesicherte Stellung angezeigt, so ist eine rote Kontrolleuchte zu verwenden.
10.2.4. Bei Anzeige des Endes des selbsttätigen Kuppelvorgangs darf die Fernanzeige den geschlossenen Zustand nur anzeigen, wenn der Kupplungsbolzen seine (zweifach) gesicherte Stellung erreicht hat.
10.2.5. Das Auftreten eines Fehlers im Fernanzeigesystem darf nicht dazu führen, daß während des Kuppelvorgangs eine geschlossene und gesicherte Stellung angezeigt wird, solange die Endstellung noch nicht erreicht wurde.
10.2.6. Bereits das Ausrücken einer der beiden Sicherungen muß zum Erlöschen der grünen Kontrollleuchte führen und/oder die rote Kontrolleuchte aufleuchten lassen.
10.2.7. Die mechanische Anzeige direkt an der Kupplung muß erhalten bleiben. Die Fernanzeige muß während des Kuppelvorgangs selbsttätig in Gang gesetzt werden.
10.2.8. Die Einrichtung zur Fernanzeige darf abschaltbar sein, um Ablenkungen des Fahrers während der Fahrt zu vermeiden.
10.2.9. Die zur Fernanzeige gehörigen Bedienungs- und Anzeigeelemente müssen im Sichtbereich des Fahrers untergebracht und unverwechselbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
- 10.3.
- Fernbetätigung
10.3.1. Bei Vorhandensein einer Fernbetätigung ist eine Einrichtung zur Fernanzeige nach 10.2 erforderlich, die auch die Anzeige des geöffneten Zustands umfaßt.
10.3.2. Das Öffnen der Kupplung mittels der Fernbetätigung muß über einen eigenen Schalter freigegeben bzw. verhindert werden können (Hauptschalterfunktion). Falls dieser Hauptschalter nicht im Führerhaus sitzt, darf der Schalter für Unbefugte nicht frei zugänglich sein oder er muß absperrbar sein. Die Betätigung der Kupplung selbst darf vom Führerhaus aus nur dann möglich sein, wenn unbeabsichtigtes Betätigen ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Zweihandbetätigung). Es muß erkennbar sein, ob das Öffnen der Kupplung mittels der Fernbetätigung freigegeben wurde oder nicht.
10.3.3. Erfolgt bei der Fernbetätigung das Öffnen der Kupplung durch Fremdkraft, so muß der Zustand, in dem die Fremdkraft auf die Kupplung wirkt, dem Fahrer sinnfällig angezeigt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Fremdkraft nur während des Betätigens der Fernbetätigung wirksam ist.
10.3.4. Wenn die Betätigungseinrichtung für das Öffnen der Kupplung mittels der Fernbetätigung außen am Fahrzeug angebracht ist, muß der Bereich zwischen den gekuppelten Fahrzeugen zu übersehen sein; es darf jedoch nicht erforderlich sein, zu ihrer Betätigung in diesen Bereich zu treten.
10.3.5. Ein einzelner Bedienungsfehler oder das Auftreten eines einzelnen beliebigen Fehlers in der Einrichtung darf nicht zum ungewollten Öffnen der Kupplung bei normaler Straßenfahrt führen. Ein Fehler in der Einrichtung muß von der Einrichtung unmittelbar angezeigt werden, oder er muß spätestens bei der nächsten Betätigung, z.B. durch eine Fehlfunktion, erkennbar sein.
10.3.6. Im Falle des Versagens der Fernbetätigung muß es möglich sein, die Kupplung im Notfall auf mindestens eine andere Art zu öffnen. Falls hierzu Werkzeug erforderlich ist, muß dieses im Bordwerkzeug enthalten sein. Für Handhebel, die ausschließlich dem Öffnen der Kupplung im Notfall dienen, gelten die Anforderungen nach 3.8 von Anhang V nicht.
10.3.7. Die zur Einrichtung für Fernbetätigung gehörenden Bedienungs- und Anzeigeelemente müssen unverwechselbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.