ANHANG VI RL 94/20/EG
PRÜFUNG VON MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN
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1.
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ALLGEMEINE PRÜFVORSCHRIFTEN
1.1. Es sind Festigkeits- und Funktionsprüfungen an Mustern von Verbindungseinrichtungen durchzuführen. Der technische Dienst kann jedoch auf Festigkeitsprüfungen verzichten, wenn eine rechnerische Überprüfung aufgrund der einfachen Bauweise einer Einrichtung möglich ist. Bei einer rechnerischen Überprüfung muß die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit denen von dynamischen bzw. statistischen Prüfungen gewährleistet sein. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis einer dynamischen Prüfung maßgebend. Über das anzuwendende Prüfverfahren entscheidet der zuständige technische Dienst.
1.2. Bei Verbindungseinrichtungen ist die Festigkeit durch eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) nachzuweisen. In besonderen Fällen können zusätzlich statische Prüfungen erforderlich sein (siehe 4).
1.3. Der Dauerschwingversuch ist mit möglichst sinusförmiger Beanspruchung (wechselnd und/oder schwellend) mit einer vom Werkstoff abhängigen Lastspielzahl durchzuführen. Hierbei dürfen keine Anrisse bzw. Brüche auftreten.
1.4. Bei den vorgeschriebenen statischen Prüfungen sind nur geringfügige bleibende Verformungen zulässig. Die plastischen Verformungen nach der Entlastung dürfen nicht mehr als 10 % der maximalen Verformung betragen.
1.5. Die Grundlage für die Lastannahmen bilden die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse und die vertikale Kraftkomponente. Horizontale Kraftkomponenten quer zur Fahrzeuglängsachse sowie Momente bleiben, solange sie von untergeordneter Bedeutung sind, unberücksichtigt. Wenn durch die Konstruktion der Verbindungseinrichtung oder ihre Anbringung am Fahrzeug oder durch den Anbau von zusätzlichen Einrichtungen (wie Stabilisierungseinrichtungen, Kurzkuppelsysteme usw.) zusätzliche Kräfte oder Momente erzeugt werden, so können weitere Prüfungen vom technischen Dienst gefordert werden. Die horizontale Kraftkomponente in der Fahrzeuglängsachse wird durch eine rechnerisch ermittelte Vergleichskraft, den D-Wert entsprechend der Definition nach 2.1.18 von Anhang I dargestellt. Die vertikale Kraftkomponente wird, soweit zutreffend, durch die statische Stützlast S am Kuppelpunkt und eine angenommene Vertikalkraft V entsprechend der Definition nach 2.1.19 von Anhang I oder bei Sattelkupplungen durch die Sattellast U gebildet.
1.6. Die den Prüfungen zugrunde zu legenden Kennwerte D, S, V bzw. U sind dem Antrag des Herstellers auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung zu entnehmen.
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2.
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DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN
2.1. Bei den dynamischen Prüfungen und den statischen Prüfungen ist durch die Befestigung des Prüfmusters in einem geeigneten Prüfgestell und durch die Wahl der Krafteinleitungsvorrichtung dafür zu sorgen, daß außer der vorgesehenen Prüfkraft keine zusätzlichen Momente oder Kräfte eingeleitet werden. Bei Prüfung mit wechselnder Beanspruchung darf die Richtung der Krafteinleitung nicht mehr als ± 1° von der vorgesehenen Richtung abweichen. Bei schwellender und statischer Prüfung ist der Winkel bei Oberkraft einzustellen. In der Regel ist es hierzu erforderlich, an der Krafteinleitungsstelle (= Kuppelpunkt) ein Gelenk und in ausreichendem Abstand davon ein zweites Gelenk vorzusehen.
2.2. Die Prüffrequenz darf 35 Hz nicht überschreiten. Die ausgewählte Prüffrequenz muß ausreichenden Abstand von den Resonanzfrequenzen der Prüfeinrichtung einschließlich des Prüfmusters haben. Bei asynchroner Prüfung müssen die Frequenzen der beiden Kraftkomponenten ca. 1 % bis max. 3 % voneinander abweichen. Für Verbindungseinrichtungen aus Stahl beträgt die Lastspielzahl 2 x 106. Für Verbindungseinrichtungen aus anderen Werkstoffen als Stahl kann eine höhere Lastspielzahl erforderlich sein. Die Rißprüfung erfolgt mit dem Farbeindringverfahren oder einem gleichwertigen anderen Verfahren.
2.3. Bei wechselnder Prüfkraft (-komponente) ist die Mittelkraft Null. Bei schwellender Prüfung ist die Prüfkraft gleich der Oberkraft, die Unterkraft darf bis 5 % der Oberkraft betragen, wenn in den besonderen Prüfvorschriften nicht anders angegeben.
2.4. Bei statischen Prüfungen, mit Ausnahme der Sonderprüfungen nach 4.2.3, ist die Prüfkraft gleichförmig und zügig aufzubringen und mindestens 60 Sekunden zu halten.
2.5. Die zu prüfenden Verbindungseinrichtungen sind in der Regel möglichst starr auf einem Prüfgestell in der geometrischen Lage zu befestigen, in der sie auch in das dafür vorgesehene Fahrzeug eingebaut werden. Es sind diejenigen Befestigungselemente zu verwenden, die vom Hersteller bzw. Antragsteller dafür vorgeschrieben sind; sie müssen für die Befestigung am Fahrzeug vorgesehen sein oder gleiche mechanische Kennwerte aufweisen.
2.6. Verbindungseinrichtungen sind vorzugsweise im Originalzustand, wie sie für den Straßengebrauch vorgesehen sind, zu prüfen. Elastische Glieder dürfen nach Ermessen des Herstellers und in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst ausgeschaltet werden, wenn es für das Prüfverfahren erforderlich ist und das Prüfergebnis dadurch nicht verfälscht wird. Elastische Glieder, die offensichtlich durch das komprimierte Prüfverfahren überhitzt werden, dürfen während der Prüfung ausgetauscht werden. Die Prüfkräfte dürfen über besondere spielfreie Einrichtungen aufgebracht werden.
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3.
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ZEICHEN UND DEFINITIONEN IN ANHANG VI
- Av=
- zulässige Achslast der gelenkten Achse in Tonnen
- C=
- Gesamtmasse des Zentralachsanhängers in Tonnen (nach 2.1.18 von Anhang I)
- D=
- D-Wert in kN (nach 2.1.18 von Anhang I)
- R=
- Gesamtmasse des Anhängers in Tonnen (nach 2.1.18 von Anhang I)
- T=
- Gesamtmasse des Zugfahrzeugs in Tonnen (nach 2.1.18 von Anhang I)
- FA=
- statische Abhebekraft in kN
- Fh=
- horizontale Komponente der Prüfkraft in der Fahrzeuglängsachse in kN
- Fs=
- vertikale Komponente der Prüfkraft in kN
- Fq=
- horizontale Komponente der Prüfkraft quer zur Fahrzeuglängsachse in kN
- Fhs res=
- resultierende Prüfkraft aus Fh und Fs in kN
- Fhq res=
- resultierende Prüfkraft aus Fh und Fq in kN
- S=
- zulässige statische Stützlast in kg
- U=
- zulässige statische Sattellast in Tonnen
- V=
- V-Wert in kN (nach 2.1.19 von Anhang I)
- a=
- vertikale Vergleichsbeschleunigung im Kuppelpunkt von Zentralachsanhängern abhängig von der Federungsart der Hinterachse(n) des Zugfahrzeugs
- e=
- horizontaler Abstand zwischen dem Kuppelpunkt von abnehmbaren Kupplungskugeln und der vertikalen Ebene durch die Befestigungspunkte (siehe Abbildungen 22 bis 25) in mm
- f=
- vertikaler Abstand zwischen dem Kuppelpunkt von abnehmbaren Kupplungskugeln und der horizontalen Ebene durch die Befestigungspunkte (siehe Abbildungen 21 bis 25) in mm
- g=
- Erdbeschleunigung, hier: 9,81 m/s2
- l=
- wirksame Deichsellänge vom Kuppelpunkt bis zur Mitte des Achsaggregats in m
- n=
- Abstand zwischen Kuppelpunkt und der Mittellinie der Lenkachse in mm
- r=
- Lenkrollradius in mm
- s=
- Spurweite in mm
- x=
- Länge der Ladefläche eines Zentralachsanhängers in m
- O=
- Oberkraft
- U=
- Unterkraft
- w=
- wechselnd
- h=
- horizontal
- s=
- vertikal
- 4.
- BESONDERE PRÜFVORSCHRIFTEN
- 4.1.
- Kupplungskugeln mit Halterung
4.1.1. Man unterscheidet zwischen folgenden mechanischen Verbindungseinrichtungen von Kupplungskugeln:- —
einteilige Kupplungskugeln einschließlich der nicht austauschbaren abnehmbaren Kugeln (siehe Abbildung 20)
- —
Kupplungskugeln, die aus einer Anzahl abbaubarer Teile bestehen (siehe Abbildungen 21, 22, 23)
- —
Halterungen (siehe Abbildung 24)
einteilige Kupplungskugeln einschließlich der nicht austauschbaren abnehmbaren Kugeln (siehe Abbildung 20)
Kupplungskugeln, die aus einer Anzahl abbaubarer Teile bestehen (siehe Abbildungen 21, 22, 23)
Halterungen (siehe Abbildung 24)
4.1.2. Grundsätzlich ist eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) mit wechselnder Prüfkraft durchzuführen. Das Prüfmuster besteht aus der Kupplungskugel, dem Kugelhals und den notwendigen Halterungen zur Befestigung am Fahrzeug. Die Kupplungskugel mit Halterung wird auf einer Prüfeinrichtung, die in der Lage ist, wechselnde Kräfte zu erzeugen, in der geometrischen Lage starr befestigt, wie es auch für die vorgesehene Verwendung beabsichtigt ist.
4.1.3. Die Lage der Verankerungspunkte für die Befestigung der Kupplungskugel mit Halterung wird durch den Fahrzeughersteller vorgegeben (siehe 1.2 von Anhang VII).
4.1.4. Die Einrichtungen, die einer Prüfung unterzogen werden, müssen mit allen konstruktiven Einzelheiten versehen sein, die einen Einfluß auf die Festigkeit haben können (z. B. Steckdosenhalterung, Kennzeichnung usw.). Die Prüfung endet an den Verankerungs- oder Befestigungspunkten. Die geometrische Lage der Kupplungskugel und der Befestigungselemente der Verbindungseinrichtung in bezug auf die Bezugslinie müssen vom Fahrzeughersteller angegeben und im Prüfbericht festgehalten werden. Alle Lagen der Befestigungspunkte im Verhältnis zur Bezugslinie, die vom Zugfahrzeughersteller dem Hersteller der Verbindungseinrichtung angegeben werden, müssen auf dem Prüfstand reproduziert werden.
4.1.5. Die auf dem Prüfstand aufgebaute Einrichtung muß einer Prüfung mit einer Dauerfestigkeitsprüfmaschine (z. B. Resonanzpulser) unterworfen werden. Die Prüfkraft ist eine Wechselkraft, die in einem Winkel von 15°±1° auf die Kupplungskugel aufgebracht werden muß (siehe Abbildung 17 und/oder 18). Liegt die Mitte der Kupplungskugel über der in Abbildung 19 dargestellten Parallele zur Bezugslinie, die durch den höchsten der nächstliegenden Befestigungspunkte geht, so ist für die Prüfung ein Winkel α von -15° ± 1° zu wählen (siehe Abbildung 17). Liegt die Mitte der Kupplungskugel unter der in Abb. 19 dargestellten Parallele zur Bezugslinie, die durch den höchsten der nächstliegenden Befestigungspunkte geht, so ist für die Prüfung ein Winkel von + 15° ± 1° zu wählen (siehe Abbildung 18). Dieser Winkel wurde gewählt, um den vertikalen statischen und dynamischen Lasten Rechnung zu tragen. Dieses Prüfverfahren ist nur bis zu einer zulässigen statischen Stützlast S 120 D g zulässig. Bei einer Stützlast S von mehr als S 120 D g muß der Prüfwinkel auf 20° erhöht werden. Die dynamische Prüfung muß mit folgender Prüfkraft durchgeführt werden: Fhs res = ± 0,6 D

4.1.6. Das Prüfverfahren wird bei den verschiedenen Arten von Verbindungseinrichtungen (siehe 4.1.1) wie folgt angewendet:4.1.6.1. Einteilige Kupplungskugeln einschließlich Einrichtungen mit nicht austauschbaren abnehmbaren Kugeln (siehe Abbildung 20). Die Festigkeitsprüfung für Einrichtungen nach Abbildung 20 werden entsprechend den Anforderungen nach 4.1.5 durchgeführt.
4.1.6.2. Kupplungskugeln, die Teile umfassen, die abgebaut werden können. Folgende Arten werden unterschieden:- —
Halterung mit Kugel (siehe Abbildung 21)
- —
Halterung mit Kugel mit integriertem Halter (siehe Abbildung 22)
- —
Halterung mit Kugel (siehe Abbildung 23)
- —
Halterung ohne Kugel (siehe Abbildung 24)
Die Festigkeitsprüfung für die Einrichtungen nach den Abbildungen 21 bis 23 sind entsprechend den Anforderungen nach 4.1.5 durchzuführen. Die Abmessungen von e und f sind mit einer Festigkeitstoleranz von ± 5 mm im Prüfbericht anzugeben. Die Prüfung der Halterung allein (siehe Abbildung 24) muß mit einer angebauten Kugel (mit Halter) durchgeführt werden. Dabei wird nur das Ergebnis berücksichtigt, das sich an der Halterung selbst zwischen den Befestigungspunkten und der Anbringungsstelle des Kugelhalters zeigt. Die Abmessungen von e und f werden durch den Hersteller der Verbindungseinrichtung vorgegeben.
4.1.6.3. Kupplungseinrichtungen mit veränderlichen Abmessungen von e und f für abbaubare und austauschbare Kupplungskugeln.4.1.6.3.1. Die Festigkeitsprüfungen für solche Halterungen (siehe Abbildung 25) sind entsprechend den Anforderungen nach 4.1.5 durchzuführen.
4.1.6.3.2. Können sich Hersteller und technischer Dienst auf eine Versuchsanordnung einigen, die dem ungünstigsten Fall entspricht, so ist eine Prüfung nach nur dieser Anordnung ausreichend. Andernfalls sind verschiedene Kugellagen in einem vereinfachten Prüfprogramm entsprechend 4.1.6.3.3 zu prüfen.
4.1.6.3.3. In einem vereinfachten Prüfablauf ist der Wert für f zwischen einem kleinsten fmin und einem größten fmax festzulegen, das nicht mehr als 100 mm betragen darf. Der Abstand (emax) zwischen Kugelmitte und Halter muß 130 mm betragen. Um alle möglichen Lagen der Kugel in einem vorgegebenen Feld, das aus dem horizontalen Abstand von der Befestigungsfläche und dem vertikalen Bereich von f (fmin bis fmax) besteht, müssen zwei Einrichtungen geprüft werden:- —
eine mit der Kugel in der obersten Lage (fmax) und
- —
eine mit der Kugel in der niedrigsten Lage (fmin).
Wenn das Feld der möglichen Kugellagen durch die Parallele zur Bezugslinie geteilt wird (siehe Abbildung 25c), so sind folgende Prüfwinkel maßgebend:- α für die Kugel über der Bezugslinie und + α für die Kugel unter der Bezugslinie (vgl. Abbildung 19)
- a)
- fmax unter der Parallele zur Bezugslinie
Prüfwinkel: + α

- b)
- fmin über der Parallele zur Bezugslinie
Prüfwinkel: - α

- c)
- fmax über der Parallele zur Bezugslinie
fmin über der Parallele zur Bezugslinie Prüfwinkel: + α und - α

- —
Halterung mit Kugel (siehe Abbildung 21)
- —
Halterung mit Kugel mit integriertem Halter (siehe Abbildung 22)
- —
Halterung mit Kugel (siehe Abbildung 23)
- —
Halterung ohne Kugel (siehe Abbildung 24)


4.1.6.3.1. Die Festigkeitsprüfungen für solche Halterungen (siehe Abbildung 25) sind entsprechend den Anforderungen nach 4.1.5 durchzuführen.
4.1.6.3.2. Können sich Hersteller und technischer Dienst auf eine Versuchsanordnung einigen, die dem ungünstigsten Fall entspricht, so ist eine Prüfung nach nur dieser Anordnung ausreichend. Andernfalls sind verschiedene Kugellagen in einem vereinfachten Prüfprogramm entsprechend 4.1.6.3.3 zu prüfen.
4.1.6.3.3. In einem vereinfachten Prüfablauf ist der Wert für f zwischen einem kleinsten fmin und einem größten fmax festzulegen, das nicht mehr als 100 mm betragen darf. Der Abstand (emax) zwischen Kugelmitte und Halter muß 130 mm betragen. Um alle möglichen Lagen der Kugel in einem vorgegebenen Feld, das aus dem horizontalen Abstand von der Befestigungsfläche und dem vertikalen Bereich von f (fmin bis fmax) besteht, müssen zwei Einrichtungen geprüft werden:- —
eine mit der Kugel in der obersten Lage (fmax) und
- —
eine mit der Kugel in der niedrigsten Lage (fmin).
Wenn das Feld der möglichen Kugellagen durch die Parallele zur Bezugslinie geteilt wird (siehe Abbildung 25c), so sind folgende Prüfwinkel maßgebend:- α für die Kugel über der Bezugslinie und + α für die Kugel unter der Bezugslinie (vgl. Abbildung 19)
- a)
- fmax unter der Parallele zur Bezugslinie
Prüfwinkel: + α

- b)
- fmin über der Parallele zur Bezugslinie
Prüfwinkel: - α

- c)
- fmax über der Parallele zur Bezugslinie
fmin über der Parallele zur Bezugslinie Prüfwinkel: + α und - α

eine mit der Kugel in der obersten Lage (fmax) und
eine mit der Kugel in der niedrigsten Lage (fmin).
- α für die Kugel über der Bezugslinie und + α für die Kugel unter der Bezugslinie (vgl. Abbildung 19)
Prüfwinkel: + α
Prüfwinkel: - α
fmin über der Parallele zur Bezugslinie Prüfwinkel: + α und - α
- 4.2.
- Zugkugelkupplungen
4.2.1. Grundsätzlich sind an jedem Prüfmuster eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) mit wechselnder Prüfkraft und eine statische Prüfung (Abhebeversuch) durchzuführen.
4.2.2. Die dynamische Prüfung wird mit einer Kupplungskugel der Klasse A entsprechender Festigkeit ausgeführt. Die Zugkugelkupplung und die Kupplungskugel werden nach Herstelleranweisung entsprechend ihrer Befestigung am Fahrzeug auf dem Prüfstand aufgebaut. Es ist zu verhindern, daß zusätzlich zu der Prüfkraft andere Kräfte einwirken können. Die Prüfkraft wird in einer Kraftwirkungslinie, die durch die Kugelmitte geht und um 15° nach hinten unten geneigt ist, aufgebracht (siehe Abbildung 26). Es wird ein Dauerschwingversuch an einem Prüfmuster mit folgender Prüfkraft durchgeführt: Fhs res w = 0,6 D 
4.2.3. Zusätzlich wird ein statischer Abhebeversuch durchgeführt. Die bei dem Versuch verwendete Kupplungskugel muß einen Durchmesser von
aufweisen, um eine abgenutzte Kupplungskugel darzustellen. Die Abhebekraft FA wird gleichförmig und zügig auf einen Wert von g c S 1000 gesteigert und für 10 Sekunden gehalten (siehe Abbildung 27). Dabei darf sich die Kugel nicht ablösen und die Zugkugelkupplung darf keine bleibenden Verformungen aufweisen, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. 
- 4.3.
- Bolzenkupplungen und Zugstangen
4.3.1. Es ist eine dynamische Prüfung (Dauerschwingversuch) an einem Prüfmuster durchzuführen. Die Verbindungseinrichtung ist mit allen Befestigungsteilen zu versehen, die für ihre Anbringung am Fahrzeug erforderlich sind. Zwischen der Bolzenkupplung und dem Fahrzeugrahmen eingebaute Zwischenelemente (Zugstangen) sind mit den gleichen Prüfkräften wie die Bolzenkupplung zu prüfen. Bei der Prüfung von Zugstangen, die für genormte Bolzenkupplungen bestimmt sind, ist die vertikale Last in einem Längsabstand von der vertikalen Ebene der Befestigungspunkte aufzubringen, der der Lage der entsprechenden genormten Kupplung entspricht.
- 4.3.2.
- Bolzenkupplungen, die zur Verwendung mit vertikal schwenkbaren Zugeinrichtungen vorgesehen sind (S = 0)
Die dynamische Prüfung ist mit einer horizontal wirkenden wechselnden Prüfkraft Fhw = 0,6 D in einer Kraftwirkungslinie, die parallel zur Fahrbahn in der Längsmittelebene des Zugfahrzeugs durch den Mittelpunkt des Kupplungsbolzens verläuft, durchzuführen.- 4.3.3.
- Bolzenkupplungen für Zentralachsanhänger (S > 0)
- 4.3.3.1.
- Masse des Zentralachsanhängers bis einschließlich 3,5 Tonnen
Bolzenkupplungen für Zentralachsanhänger mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen werden wie Kupplungskugeln mit Halterung nach 4.1 dieses Anhangs geprüft.- 4.3.3.2.
- Masse des Zentralachsanhängers über 3,5 Tonnen
Die Prüflasten werden in einem Asynchron-Dauerschwingversuch in horizontaler und vertikaler Richtung auf das Prüfmuster aufgebracht. Die horizontale Kraftwirkungslinie verläuft parallel zur Fahrbahn in der Längsmittelebene des Zugfahrzeugs durch den Mittelpunkt des Kupplungsbolzens. Die vertikale Kraftwirkungslinie verläuft senkrecht zur Fahrbahn in der Längsmittelebene des Zugfahrzeugs durch den Mittelpunkt des Kupplungsbolzens (siehe Abbildung 28). Die Befestigungselemente für die Bolzenkupplung und die Zugöse an der Prüfeinrichtung müssen den Befestigungselementen entsprechen, die der Hersteller für die Befestigung am Fahrzeug in seiner Anbauanweisung vorgibt. Folgende Prüflasten sind am Kuppelpunkt aufzubringen: Prüfkraft | Mittelwert (kN) | Amplitude (kN) |
---|---|---|
horizontale Kraft | 0 | ± 0,6 · D |
vertikale Kraft | ± 0,6 · V |
- 4.3.4.
- Statische Prüfung des Verschlusses des Kupplungsbolzens
Bei den Bolzenkupplungen ist außerdem der Verschluß und jede Sicherung mit einer in Öffnungsrichtung wirkenden statischen Kraft von 0,25 D zu prüfen. Dabei darf der Verschluß nicht öffnen, und es dürfen keine Beschädigungen auftreten. Bei zylindrischen Kuppelbolzen genügt eine Prüfkraft von 0,1 D. 
- 4.4.
- Zugösen
4.4.1. Zugösen werden der gleichen dynamischen Prüfung unterzogen wie die Bolzenkupplungen. Zugösen, die nur zur Verwendung an Anhängern mit vertikal schwenkbarer Zugeinrichtung vorgesehen sind, werden nach 4.3.2 einer Wechselbelastung unterworfen. Zugösen, die auch zur Verwendung an Zentralachsanhängern vorgesehen sind, werden bis zu einer Anhängermasse C von 3,5 Tonnen wie Zugkugelkupplungen nach 4.2 bzw. bei Zentralachsanhängern mit einer Gesamtmasse C über 3,5 Tonnen wie Bolzenkupplungen nach 4.3.3.2. geprüft.
4.4.2. Die Prüfung der Zugösen ist in der Weise durchzuführen, daß die Wechsellast auch auf die Verbindungsteile wirkt, die für die Befestigung der Zugöse an der Zugdeichsel bzw. Zuggabel erforderlich sind. Alle flexiblen Zwischenstücke sind zu blockieren.
- 4.5.
- Zugeinrichtungen
4.5.1. Zugeinrichtungen sind grundsätzlich wie Zugösen zu prüfen (siehe 4.4). Falls wegen der einfachen Gestaltung des Bauteils ein rechnerischer Nachweis der Festigkeit möglich ist, kann der technische Dienst auf einen Dauerschwingversuch verzichten. Die Lastannahmen für den Dauerschwingversuch oder die Nachrechnung bei Zugeinrichtungen von Zentralachsanhängern mit einer Gesamtmasse C bis einschließlich 3,5 Tonnen sind der Norm ISO 7641/1 (1983) zu entnehmen. Die Lastannahmen für die Nachrechnung von Zugeinrichtungen für Zentralachsanhänger mit einer Gesamtmasse C größer als 3,5 Tonnen sind wie folgt zu berechnen: Fsp g S 1000 V wobei V die Kraftamplitude gemäß 2.1.19 von Anhang I ist. Für Anhänger mit einer Gesamtmasse C größer als 3,5 Tonnen gelten die zulässigen Spannungen aufgrund der Lastannahme nach 5.3 der Norm ISO 7641/1. Bei gekröpften Zugeinrichtungen (z. B. Schwanenhals-Zugeinrichtungen) und bei Zugeinrichtungen für Vollanhänger ist die horizontale Kraftkomponente Fhw = 1,0 x D zu berücksichtigen.
4.5.2. Bei vertikal schwenkbaren Zugeinrichtungen für Vollanhänger ist zusätzlich zum Dauerschwingsversuch bzw. der Nachrechnung auf Festigkeit die Knicksicherheit entweder in einem Knickversuch mit einer Lastannahme von 3,0 D oder durch Nachrechnung mit einer Lastannahme von 3,0 x D zu prüfen. Bei Nachrechnung gelten die zulässigen Spannungen nach 5.3 der Norm ISO 7641/1.
4.5.3. Bei gelenkten Achsen ist die Biegefestigkeit durch Nachrechnung oder durch einen Biegeversuch zu prüfen. Eine horizontale statische Querkraft ist in der Mitte des Kupplungspunktes aufzubringen. Die Größe dieser Kraft ist so zu wählen, daß ein Moment von 0,6 x Av x g (kNm) um den Mittelpunkt der Vorderachse wirkt. Es gelten die zulässigen Spannungen nach 5.3 der Norm ISO 7641/1.
- 4.6.
- Sattelkupplungen
4.6.1. Es sind grundsätzlich eine dynamische und eine statische Prüfung (Abhebeversuch) an einem Prüfmuster durchzuführen. An Sattelkupplungen, die für Zwangslenkung des Sattelanhängers vorgesehen sind, muß zusätzlich ein statischer Biegeversuch durchgeführt werden. Für die Prüfungen ist die Sattelkupplung mit den Befestigungsteilen zu versehen, die erforderlich sind, um sie am Fahrzeug anzubringen. Der Aufbau hat so zu erfolgen, wie die Sattelkupplung später am Fahrzeug angebracht werden soll.
- 4.6.2.
- Statische Prüfungen
4.6.2.1. Genormte Sattelkupplungen, die einen Lenkkeil oder eine ähnliche Einrichtung für die Zwangslenkung von Sattelanhängern aufnehmen sollen (siehe 7.9 von Anhang V), müssen auf ihre ausreichende Festigkeit durch einen statischen Biegeversuch im Wirkungsbereich der Lenkeinrichtung unter gleichzeitiger Aufbringung der Sattellast geprüft werden. Die zulässige Sattellast U ist mittels einer starren Platte, die die Sattelkupplung vollständig abdeckt, senkrecht auf die in Betriebsstellung befindliche Sattelkupplung aufzubringen. Die Resultierende der aufgebrachten Last muß durch den Mittelpunkt der horizontalen Gelenkverbindung der Sattelkupplung verlaufen. Gleichzeitig ist eine horizontale Querkraft, die die Kraft darstellt, die für die Zwangslenkung des Sattelanhängers erforderlich ist, auf die Seiten der Führung des Kupplungszapfens aufzubringen. Die Größe dieser Kraft und die Richtung, in die sie wirkt, sind so zu wählen, daß ein Moment von 0,75 m x D um den Mittelpunkt des Zugsattelzapfens wirkt. Das Moment wird durch eine Kraft an einem Hebelarm von 0,5 m aufgebracht. Eine bleibende (plastische) Verformung von 0,5 % aller Nennmaße ist zulässig. Anrisse dürfen nicht auftreten.
4.6.2.2. Bei allen Sattelkupplungen ist ein statischer Abhebeversuch durchzuführen. Bis zu einer Abhebekraft von FA = g · U darf keine größere bleibende Aufbiegung der Kupplungsplatte als 0,2 % ihrer Breite auftreten. Bei genormten Sattelkupplungen der Klasse G50 und vergleichbaren Sattelkupplungen für gleichen Zapfendurchmesser darf bei einer Abhebekraft von FA = g · 2,5 · U keine Trennung des Zugsattelzapfens von der Sattelkupplung erfolgen. Die Kraft wird über einen Hebel aufgebracht, der sich auf der einen Seite auf der Kupplungsplatte abstützt und auf der anderen Seite im Abstand von 1,0 bis 1,5 m von Zugsattelzapfenmitte angehoben wird (siehe Abbildung 29). Der Hebelarm ist dabei in einem Winkel von 90° zur Einfahrrichtung des Zugsattelzapfens in die Sattelkupplung angeordnet. Wenn der ungünstigste Fall eindeutig ersichtlich ist, so ist dieser ungünstigste Fall zu prüfen. Ist dies nicht eindeutig ersichtlich, so soll der technische Dienst entscheiden, welche Seite zu prüfen ist. Es wird kein zweiter Versuch verlangt. 
- 4.6.3.
- Dynamische Prüfung
Die Sattelkupplung ist Wechselbeanspruchungen auf einem Prüfstand zu unterwerfen (Asynchron-Dauerschwingversuch), bei denen gleichzeitig horizontale Wechsel- und vertikale Schwellkräfte auf die Sattelkupplung einwirken.4.6.3.1. Bei Sattelkupplungen, die nicht für die Zwangslenkung von Sattelanhängern vorgesehen sind, müssen folgende Kräfte aufgebracht werden:
horizontal: | Fhw = 0,6 · D |
vertikal: | Fs0 = g · 1,2 · U |
FsU = g · 0,4 · U |
4.6.3.2. Bei Sattelkupplungen, die für die Zwangslenkung von Sattelanhängern vorgesehen sind, müssen folgende Kräfte aufgebracht werden:
horizontal: | Fhw = 0,675 · D |
vertikal: | FsO,U wie in 4.6.3.1. |
4.6.3.3. Beim Dauerschwingversuch von Sattelkupplungen muß zwischen Kupplungsplatte und Aufliegerplatte ein geeignetes Gleitmaterial vorhanden sein, das einen Reibbeiwert von maximal μ = 0,15 gewährleistet.
- 4.7.
- Montageplatten für Sattelkupplungen
Die dynamische Prüfung für Sattelkupplungen nach 4.6.3 und die statischen Prüfungen nach 4.6.2 sind für Montageplatten sinngemäß anzuwenden. Für Montageplatten genügt es, den Abhebeversuch nur auf einer Seite durchzuführen. Bei den Prüfungen muß die größte zugeordnete Bauhöhe von Sattelkupplungen, die größte vorgesehene Breite und die kleinste vorgesehene Länge der Konstruktion der Montageplatte zugrunde gelegt werden. Diese Prüfung braucht bei Montageplatten, die sich lediglich durch eine geringere Breite und/oder eine größere Länge und eine niedrigere Gesamthöhe von einer ansonsten baugleichen, bereits geprüften Montageplatte unterscheiden, nicht durchgeführt zu werden.- 4.8.
- Zugsattelzapfen von Sattelanhängern
4.8.1. An einem Prüfmuster wird auf einem Prüfstand eine dynamische Prüfung mit Wechselbeanspruchung durchgeführt. Die Prüfung des Zugsattelzapfens darf nicht zusammen mit der Prüfung der Sattelkupplung erfolgen. Die Prüfung ist in der Weise durchzuführen, daß die Last auch auf die Befestigungsteile wirkt, die für die Befestigung des Zugsattelzapfens am Sattelanhänger erforderlich sind.
4.8.2. An dem Zugsattelzapfen ist in Betriebsstellung ein Dauerschwingversuch mit einer horizontalen Prüflast von Fhw = ± 0,6 · D durchzuführen. Die Kraftwirkungslinie muß durch den Mittelpunkt des zylindrischen Teils (geringster Durchmesser) des Zugsattelzapfens mit einem Durchmesser von 50,8 mm bei Klasse H50 verlaufen (siehe Anhang V Abbildung 16).
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