ANHANG VII RL 94/20/EG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS IM HINBLICK AUF DIE WAHLWEISE ANBRINGUNG VON MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN

1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1. Der Fahrzeughersteller legt fest, welche Typen und Klassen von Verbindungseinrichtungen an den Fahrzeugtyp angebaut werden können, und gibt die Werte D, V(1), S oder U (falls zutreffend), die auf der Konstruktion des Fahrzeugtyps in Kombination mit dem geplanten Typ der Verbindungseinrichtungen beruhen, an. Die Kennwerte D, V, S oder U der nach dieser Richtlinie genehmigten Verbindungseinrichtungen müssen gleich oder größer sein als diejenigen, die für den betreffenden Fahrzeugtyp angegeben sind.

1.2. Die Verbindungseinrichtungen müssen an dem Fahrzeugtyp entsprechend den vom Fahrzeughersteller in Übereinstimmung mit dem Hersteller der Verbindungseinrichtung und dem technischen Dienst vorgegebenen Montageanleitungen angebaut werden. Der Fahrzeughersteller legt die zulässigen Punkte zur Befestigung der Verbindungseinrichtungen an dem Fahrzeugtyp und, falls erforderlich, die Halterungen, Montageplatten usw. fest, die an diesem bestimmten Fahrzeugtyp angebaut werden müssen.

1.3. Zum Kuppeln von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen an Kraftfahrzeugen dürfen nur selbsttätige Kupplungen verwendet werden, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang ermöglichen.

1.4. Beim Anbau von Verbindungseinrichtungen der Klassen B, D, E und H an Anhängern ist grundsätzlich als Gesamtmasse T des Zugfahrzeugs ein Wert von 32 Tonnen für die Berechnung des D-Wertes zu berücksichtigen. Falls der D-Wert der Verbindungseinrichtung für T = 32 Tonnen nicht ausreicht, muß die daraus folgende Einschränkung bezüglich der Masse T des Zugfahrzeugs bzw. der Masse der Fahrzeugkombination (Zug) im Genehmigungsbogen des Anhängers (Anhang IX) angegeben werden.

2.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

2.1.
Anbau von Kupplungskugeln mit Halterung

2.1.1. Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten. Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG. Nicht angegebene Einzelheiten sind zweckentsprechend zu wählen. Die Prüfung der Maße und Winkel muß mit geeigneten Meßinstrumenten vorgenommen werden.

2.1.2. Für Kupplungskugeln mit Halterung ist vom Fahrzeughersteller eine Montageanleitung zu liefern, in der anzugeben ist, ob Verstärkungen des Befestigungsbereichs erforderlich sind.

2.1.3. Das An- und Abkuppeln der Zugkugelkupplungen muß auch möglich sein, wenn die Längsachse der Zugkugelkupplung relativ zur Mittellinie der Kupplungskugel mit Halterung
a)
horizontal β = 60° nach rechts oder links verdreht (siehe Abbildung 30),
b)
vertikal α = 10° nach oben oder unten geschwenkt (siehe Abbildung 30),
c)
axial 10° nach rechts oder links verdreht ist.

2.1.4. Die angebaute Kupplungskugel darf das hintere Kennzeichen bzw. den dafür vorgesehenen Platz nicht verdecken; andernfalls muß eine ohne Spezialwerkzeug abnehmbare Kugel verwendet werden.

2.2.
Anbau von Zugkugelkupplungen

2.2.1. Zugkugelkupplungen der Klasse B sind für eine Anhängergesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen zulässig. Zugkugelkupplungen sind so anzubauen, daß der Kuppelpunkt des Anhängers bei horizontal stehendem Anhängeraufbau und bei zulässiger Achslast 430±35 mm über der horizontalen Radaufstandebene liegt (siehe Abbildung 31). Als horizontale Stellung ist bei Wohnanhängern und Lastanhängern die Stellung anzusehen, bei der der Fußboden bzw. die Ladefläche horizontal ausgerichtet ist. Bei Anhängern ohne derartige Bezugsfläche (z.B. Bootsanhänger oder ähnliches) ist vom Hersteller des Anhängers eine geeignete Bezugslinie zur Definition der Horizontalstellung anzugeben. Die geforderte Höhe gilt nur für Anhänger, die an die in 2.1.1 aufgeführten Fahrzeuge angehängt werden sollen.

2.2.2. Zugkugelkupplungen müssen innerhalb des Freiraumes der Kupplungskugel nach Abbildung 30 sicher betätigt werden können.

2.3.
Anbau von Bolzenkupplungen und Anhängeböcken

2.3.1.
Anschlußmaße von genormten Bolzenkupplungen

Wenn sich die Angabe der verwendeten Kupplungen auf Typen von genormten Bolzenkupplungen bezieht, so sind die in Abbildung 32 und Tabelle 8 dargestellten Anschlußmaße am Fahrzeug einzuhalten.

2.3.2.
Notwendigkeit einer Kupplung mit Fernbetätigung

Falls sich eine oder mehrere Vorschriften bezüglich der leichten und sicheren Betätigung (2.3.3), der Erreichbarkeit (2.3.4) oder des Handhebelfreiraumes (2.3.5) nicht einhalten lassen, muß eine Kupplung mit einer Einrichtung zur Fernbetätigung nach 10.3 von Anhang V verwendet werden.

2.3.3.
Leichte und sichere Betätigung

Bolzenkupplungen müssen am Fahrzeug so angebaut werden, daß sie sich leicht und sicher betätigen lassen. Hierzu zählt neben den Funktionen des Öffnens (und gegebenenfalls Schließens) auch die Prüfung der Stellung des Anzeigers für die geschlossene und gesicherte Stellung des Kupplungsbolzens (durch Blick und durch Tasten). In dem Bereich, in dem sich der Betätigende aufhalten muß, müssen Gefahrenstellen, wie scharfe Kanten, Ecken usw. konstruktiv vermieden bzw. so gesichert sein, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind. Der Fluchtweg aus diesem Bereich darf auf beiden Seiten durch Anbauteile weder eingeengt noch versperrt werden. Der Unterfahrschutz darf für die Einnahme der zur Betätigung der Kupplung erforderlichen Körperhaltung keine Behinderung darstellen.

2.3.4.
Erreichbarkeit der Kupplung

Der Abstand zwischen Mitte Kupplungsbolzen und Hinterkante Fahrzeugaufbau darf 420 mm nicht überschreiten. Bei nachweislicher technischer Notwendigkeit kann der Abstand von 420 mm jedoch überschritten werden:
1.
bis zu einem Abstand von 650 mm bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder Heckanbaugeräten,
2.
bis zu einem Abstand von 1320 mm, wenn die lichte Höhe wenigstens 1150 mm beträgt,
3.
bei Autotransportern mit mindestens zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug im Normalbetrieb nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird,
wenn die leichte und sichere Betätigung der Bolzenkupplung nicht beeinträchtigt wird.

2.3.5.
Handhebelfreiraum der Bolzenkupplung

Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen müssen ausreichende Freiräume um den Handhebel vorhanden sein. Als ausreichend werden die in Abbildung 33 dargestellten Freiraummaße betrachtet. Wenn sich die Angabe der verwendbaren Kupplungen auf Typen von genormten Bolzenkupplungen bezieht, so sind die Freiräume so zu bemessen, daß die Bedingungen auch für die nach 3 von Anhang V größtmögliche Kupplung der betreffenden Klasse erfüllt werden. Für Bolzenkupplungen mit nach unten gerichtetem Handhebel oder anderen Hebelformen gelten die Maße sinngemäß. Die Freiraummaße müssen innerhalb der nach 3.6 von Anhang V geforderten Mindestwinkel beim Ein- und Auskuppeln gewährleistet sein.

2.3.6.
Freiraum für Dreh- und Schwenkbewegungen der Kupplung

Die am Fahrzeug angebrachte Bolzenkupplung muß — auch bei Berücksichtigung aller geometrisch möglichen Stellungen nach Anhang V — zu jeglichen anderen Fahrzeugteilen einen Mindestabstand von 10 mm haben. Wenn sich die Angabe der verwendbaren Kupplungen auf Typen von genormten Bolzenkupplungen bezieht, so sind die Freiräume so zu bemessen, daß die Bedingungen auch für die nach 3 von Anhang V größtmögliche Kupplung der betreffenden Klasse erfüllt werden.

2.3.7.
Zulässigkeit von Kupplungen mit besonderem Vertikalgelenk (siehe Abbildung 6)

Kupplungen mit zylindrischem Kupplungsbolzen, bei denen die Vertikalbeweglichkeit der gekuppelten Zugöse durch ein besonderes Vertikalgelenk erreicht wird, sind nur zulässig in Fällen, in denen hierzu eine technische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein an Heckkippern, bei denen der Kupplungskopf abklappbar sein muß, oder aber bei Kupplungen an Schwerlasttransportern, bei denen aus Festigkeitsgründen ein zylindrischer Kupplungsbolzen verwendet wird.

TABELLE 8

Anschlußmaße für genormte Bolzenkupplungen

C50-1C50-2C50-3C50-4C50-5C50-6Bemerkungen
e183120140160± 0,5
e2565580100± 0,5
d154758595+ 1/-0,5
d110,5151721H13
T1520353535max.
F120165190210min.
G95100130150min.
L1200300400min.

2.4.
Anbau von Zugösen und Zugeinrichtungen am Anhänger

2.4.1. Zugeinrichtungen für Zentralachsanhänger müssen eine höhenverstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast an der Zugöse des Anhängertyps bei gleichmäßiger Lastverteilung (technisch zulässige Gesamtmasse) mehr als 50 kg beträgt.

2.4.2. Beim Anbau von Zugösen und Zugeinrichtungen an Zentralachsanhängern mit einer Gesamtmasse C über 3,5 Tonnen und mehr als einer Achse müssen diese mit einer Einrichtung zum Achslastausgleich ausgerüstet sein.

2.5.
Anbau von Sattelkupplungen, Montageplatten und Zugsattelzapfen an Fahrzeugen

2.5.1. Die Sattelkupplungen der Klassen G50 dürfen nicht direkt auf dem Fahrzeugrahmen montiert werden, es sei denn, es wird vom Fahrzeughersteller ausdrücklich zugelassen. Sie müssen über eine Montageplatte mit dem Fahrzeugrahmen verbunden werden. Die Montageanleitungen des Fahrzeug- bzw. Teileherstellers sind zu beachten.

2.5.2. An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung oder sonstige Vorrichtung vorhanden sein, die das Abkuppeln und Abstellen des Sattelanhängers ermöglicht. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen und der bremstechnischen Anschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.

2.5.3. Die Befestigung des Zugsattelzapfens in der Aufliegerplatte muß nach Angaben des Fahrzeug- bzw. Teileherstellers erfolgen.

2.5.4. Ist ein Sattelanhänger mit einem Lenkkeil ausgerüstet, so gelten die Anforderungen nach 7.9.1 und 7.9.2 des Anhangs V.

Fußnote(n):

(1)

Der V-Wert ist nur bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen anzugeben.

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