Artikel 10 RL 94/22/EG

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Mai 1995 die zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle späteren Änderungen mit. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden und etwaige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.