Artikel 8 RL 94/22/EG

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle allgemeinen, ihnen zur Kenntnis gebrachten rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten, auf die Unternehmen beim Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in Drittländern stossen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, daß das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals vor dem 31. Dezember 1994 und anschließend in regelmässigen Abständen Bericht über die Lage der Unternehmen in Drittländern sowie über den Stand von Verhandlungen, die gemäß Absatz 3 mit den betreffenden Ländern oder im Rahmen internationaler Organisationen geführt werden.

(3) Stellt die Kommission anhand der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß die Behandlung, die ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft bezueglich des Zugangs zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht derjenigen vergleichbar ist, welche die Gemeinschaft den Unternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Unternehmen aus der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Unter den in Absatz 3 genannten Umständen kann die Kommission jederzeit vorschlagen, daß der Rat einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigt, einem Unternehmen die Genehmigung zu versagen, das von dem betreffenden Drittland und/oder von Staatsangehörigen dieses Drittlands effektiv kontrolliert wird.

Die Kommission kann solche Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten.

Der Rat befindet hierüber so bald wie möglich mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Verpflichtungen der Gemeinschaft unberührt, die sich aus internationalen Übereinkünften über den Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie die Ausübung dieser Tätigkeiten ergeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.