Artikel 9 RL 94/22/EG

Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht jährlich einen Bericht, den er der Kommission übermittelt und der Angaben über die zur Prospektion, Exploration und Gewinnung freigegebenen geographischen Gebiete, die erteilten Genehmigungen, die Inhaber dieser Genehmigungen und deren Zusammensetzung sowie über die in seinem Hoheitsgebiet vermuteten Vorkommen enthält.

Die Mitgliedstaaten sind nach dieser Bestimmung nicht gehalten, vertrauliche Geschäftsinformationen zu veröffentlichen.

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