Artikel 3 RL 94/22/EG

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Genehmigungen nach einem Verfahren gemäß Absatz 2 oder 3 erteilt werden, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können.

(2) Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

a)
entweder auf Veranlassung der zuständigen Behörden durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird und die spätestens 90 Tage vor Ablauf der Antragsfrist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist,
b)
oder unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird, die nach Einreichung eines Antrags durch ein Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist. Andere interessierte Unternehmen erhalten ab dieser Veröffentlichung eine Frist von mindestens 90 Tagen, um ebenfalls einen Antrag zu stellen.

Die Bekanntmachungen nennen die Art der Genehmigung und das (die) geographische(n) Gebiet(e), das (die) ganz oder teilweise Antragsgegenstand ist (sind) bzw. sein kann (können), sowie den Zeitpunkt bzw. die Frist, der/die für die Erteilung der Genehmigung vorgesehen ist.

Werden Anträge von Unternehmen bevorzugt, die einzelne natürliche oder juristische Personen sind, so ist dies in der Bekanntmachung zu erwähnen.

(3) Die Mitgliedstaaten können ohne Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 Genehmigungen erteilen, wenn das Gebiet, für das die Genehmigung beantragt wird,

a)
ständig verfügbar ist oder
b)
bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens nach Absatz 2 war, das aber nicht nur Erteilung einer Genehmigung führte, oder
c)
von einem Unternehmen aufgegeben worden ist und nicht automatisch zu einem Gebiet gemäß Buchstabe a) wird.

Die Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden möchten, tragen dafür Sorge, daß innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieser Richtlinie bzw. unverzueglich, falls sie entsprechende Verfahren noch nicht eingeführt haben, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht wird, aus der hervorgeht, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets im Sinne dieses Absatzes verfügbar sind und wo entsprechende ausführliche Auskünfte eingeholt werden können. Jede wesentliche Änderung in bezug auf diese Auskünfte ist in einer weiteren Bekanntmachung anzugeben. Ein gemäß diesem Absatz gestellter Antrag auf Genehmigung kann jedoch erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung geprüft werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, falls und insoweit geologische oder gewinnungstechnische Erwägungen es rechtfertigen, daß die Genehmigung für ein Gebiet dem Inhaber einer Genehmigung für ein angrenzendes Gebiet erteilt wird. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Inhaber von Genehmigungen für andere angrenzende Gebiete die Möglichkeit erhalten, in einem solchen Falle Anträge einzureichen, und ihnen hierfür eine ausreichende Frist eingeräumt wird.

(5) Nicht als Erteilung einer Genehmigung im Sinne von Absatz 1 sind anzusehen:

a)
die Erteilung einer Genehmigung lediglich aufgrund einer Änderung des Namens oder der Zusammensetzung eines Unternehmens, dem bereits eine Genehmigung erteilt wurde, oder aufgrund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einem solchen Unternehmen oder der Übertragung einer Genehmigung;
b)
die Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen, das im Besitz einer anderen Form der Genehmigung ist, wenn der Besitz dieser Genehmigung ein Anrecht auf Erteilung der erstgenannten Genehmigung einschließt;
c)
die von den zuständigen Behörden im Rahmen einer Genehmigung getroffene Entscheidung über die Aufnahme, Unterbrechung, Verlängerung oder Einstellung der Tätigkeiten oder über die Verlängerung der Genehmigung selbst, wobei es ohne Belang ist, ob die Genehmigung vor dem in Artikel 14 festgelegten Termin erteilt wurde oder nicht.

(6) Unbeschadet der Einleitung der Verfahren gemäß Absatz 2 behalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Erteilung von Genehmigungen zu verweigern, wobei gewährleistet sein muß, daß die Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu einer Diskriminierung von Unternehmen führt.

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