Artikel 4 RL 94/22/EG

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

a)
die Fläche der geographischen Gebiete, deren Abgrenzung nicht in Übereinstimmung mit der bestehenden geodätischen Gliederung des Raumes erfolgt, nicht grösser bemessen wird, als dies für die aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bestmögliche Ausübung der Tätigkeiten gerechtfertigt ist. Werden die Genehmigungen nach den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 erteilt, so werden zu diesem Zweck objektive Kriterien aufgestellt und den Unternehmen vor der Antragstellung zugänglich gemacht;
b)
die Geltungsdauer der Genehmigung nicht länger bemessen ist, als dies für die Ausübung der Tätigkeiten, für die Genehmigung erteilt wird, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden können die Genehmigung jedoch verlängern, wenn deren Geltungsdauer nicht zum Abschluß der betreffenden Tätigkeit ausreicht und die Tätigkeit im Einklang mit der Genehmigung ausgeuebt worden ist;
c)
Unternehmen für das geographische Gebiet, für das ihnen die Genehmigung erteilt wurde, nur so lange ausschließliche Rechte innehaben, als dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist.

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