Artikel 5 RL 94/22/EG

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

1.
die Genehmigungen auf jeden Fall anhand folgender Kriterien erteilt werden:

a)
der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und
b)
der Art und Weise, in der die Unternehmen die Prospektion, Exploration und/oder Gewinnung in dem betreffenden geographischen Gebiet vornehmen wollen,

sowie gegebenenfalls

c)
dem Preis, den ein Unternehmen für die Genehmigung zu zahlen bereit ist, falls diese zum Kauf angeboten wird,
d)
für den Fall, daß nach einer Auswertung anhand der Kriterien unter den Buchstaben a), b) und gegebenenfalls Buchstabe c) zwei oder mehrere Anträge in gleicher Weise in Betracht kommen, anderen relevanten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, um über diese Anträge abschließend entscheiden zu können.

Bei der Entscheidung über die Anträge können die zuständigen Behörden auch mangelnde Leistungsfähigkeit und mangelndes Verantwortungsbewusstsein berücksichtigen, die bei den Antragstellern im Rahmen früherer Genehmigungen zutage getreten sind.

Bestimmen die zuständigen Behörden die Zusammensetzung eines Unternehmens, dem sie eine Genehmigung erteilen können, so nehmen sie diese Bestimmung anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien vor.

Bestimmen die zuständigen Behörden den Betreiber eines Unternehmens, dem sie eine Genehmigung erteilen können, so nehmen sie diese Bestimmung anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien vor.

Diese Kriterien werden vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten, die diese Kriterien bereits in ihren Verkündungsblättern veröffentlicht haben, können sich darauf beschränken, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften lediglich einen Hinweis auf die Veröffentlichung in ihren Verkündungsblättern zu veröffentlichen. Jegliche Änderung der Kriterien ist jedoch vollständig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen;

2.
die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf alle Arten von Genehmigungen gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie in der Genehmigung enthalten sind oder ihre vorherige Akzeptierung eine Bedingung für deren Erteilung ist, festgelegt und den interessierten Unternehmen jederzeit zugänglich gemacht werden. In dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es zulässig, daß sie erst zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden, ab dem Genehmigungsanträge gestellt werden können;
3.
alle während des Verfahrens vorgenommenen Änderungen dieser Bedingungen und Auflagen allen interessierten Unternehmen mitgeteilt werden;
4.
die in diesem Artikel genannten Kriterien, Bedingungen und Auflagen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden;
5.
ein Unternehmen, dessen Genehmigungsantrag abgelehnt wurde, auf Wunsch über die Gründe hierfür unterrichtet wird.

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