Artikel 6 RL 94/22/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 5 Nummer 2 sowie die mit der Nutzung einer spezifischen Genehmigung verbundenen detaillierten Verpflichtungen ausschließlich gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird, durch die Anwendung von Absatz 2 oder durch die Erbringung einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, des Schutzes biologischer Ressourcen und des Schutzes des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, der Sicherheit von Anlagen und Arbeitnehmern, der Bewirtschaftungsplanung (z. B. Rate des Kohlenwasserstoffabbaus oder Optimierung der Ausbeutung) oder der Notwendigkeit, Steuereinnahmen zu sichern, die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten von bestimmten Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

(3) Die Vorschriften für die Erbringung von Gegenleistungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Auflagen für eine staatliche Beteiligung, sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, daß die Unabhängigkeit der Unternehmensführung gewährleistet ist.

Wird jedoch die Erteilung von Genehmigungen von einer staatlichen Beteiligung an den Tätigkeiten abhängig gemacht und ist eine Rechtsperson mit der Verwaltung dieser Beteiligung betraut worden oder verwaltet der Staat selbst die Beteiligung, so kann sowohl die Rechtsperson als auch der Staat die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten entsprechend der Bedeutung der Beteiligung wahrnehmen, sofern die Rechtsperson oder der Staat keine Informationen erhält und kein Stimmrecht bei Entscheidungen über Bezugsquellen der Unternehmen ausübt und sofern die Rechtsperson oder der Staat zusammen mit einem oder mehreren öffentlichen Unternehmen kein mehrheitliches Stimmrecht bei anderen Entscheidungen ausübt und das Stimmrecht des Staates oder der Rechtsperson ausschließlich auf transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Grundsätzen beruht und das Unternehmen dadurch nicht daran gehindert wird, bei seinen Verwaltungsentscheidungen normale Geschäftsprinzipien zugrunde zu legen.

Diese Bestimmungen hindern die Rechtsperson oder den Staat jedoch nicht daran, Einspruch gegen Entscheidungen der Inhaber einer Genehmigung zu erheben, die die in der Genehmigung aufgeführten Bedingungen und Auflagen betreffend die Abbaupolitik und den Schutz der finanziellen Interessen des Staates nicht beachten.

Das Einspruchsrecht ist in nichtdiskriminierender Weise wahrzunehmen, insbesondere wenn es sich um Investitionsentscheidungen oder um Entscheidungen betreffend die Versorgungsquellen der Unternehmen handelt. Wird die staatliche Beteiligung an den Tätigkeiten von einer Rechtsperson verwaltet, die auch Inhaberin der Genehmigungen ist, so schafft der Mitgliedstaat Regelungen, die vorschreiben, daß die Rechtsperson getrennte Konten für ihre geschäftliche Tätigkeit einerseits und ihre Tätigkeit als Verwalter der staatlichen Beteiligung andererseits führt, und die gewährleisten, daß keine Informationen von dem für die Verwaltung der staatlichen Beteiligung zuständigen Teil der Rechtsperson an den Teil der Rechtsperson gehen, der aus eigenem Recht Inhaber von Genehmigungen ist. Beschäftigt der für die Verwaltung der staatlichen Beteiligung zuständige Teil der Rechtsperson jedoch den Teil der Rechtsperson, die Inhaber einer Genehmigung ist, als Berater, so kann er letzterem die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beratungstätigkeit erforderlich sind. Die Inhaber aller Genehmigungen, auf die sich die Informationen beziehen, werden vorher darüber unterrichtet, welche Informationen auf diese Art weitergegeben werden sollen, und erhalten genug Zeit, um Einwände zu erheben.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Überwachung der Unternehmen im Rahmen einer Genehmigung nicht weiter geht, als erforderlich ist, um die Einhaltung der Bedingungen, Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 1 zu gewährleisten. Sie ergreifen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, damit den Unternehmen - ausser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ausschließlich im Hinblick auf die in Artikel 36 des Vertrages genannten Ziele - weder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache zur Auflage gemacht wird, Angaben über ihre künftigen oder bestehenden Bezugsquellen zu machen.

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