Artikel 3 RL 94/25/EG

Grundlegende Anforderungen

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen.

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