Artikel 4 RL 94/25/EG
Freier Verkehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Kapitel II erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Booten nicht verbieten, einschränken oder behindern, falls der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Bauteilen im Sinne von Anhang II nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder — im Fall von Einfuhren aus Drittländern — der Person, die diese Bauteile in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von
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Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem,
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nach der Richtlinie 97/68/EG(1) typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, und
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nach der Richtlinie 88/77/EWG(2) typgenehmigten Motoren
nicht verbieten, einschränken oder behindern, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder ein Wassermotorrad eingebaut wird.
(5) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie hergestellt ist.
(6) Fallen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse auch unter andere Richtlinien zu anderen Gesichtspunkten, in denen die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so gibt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall an, dass auch von der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit den anzuwendenden Richtlinien oder einschlägigen Richtlinienabschnitten an. In diesem Fall sind die Fundstellen zu diesen vom Hersteller angewandten Richtlinien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in den durch die Richtlinien geforderten Unterlagen, Konformitätserklärungen oder Anweisungen, die dem Erzeugnis beigefügt sind, anzugeben.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 41).
- (2)
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).
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