Artikel 5 RL 94/25/EG

Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen; die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.

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