Artikel 7 RL 94/25/EG
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass in den Geltungsbereich von Artikel 1 fallende und mit der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV versehene Erzeugnisse eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, auch wenn sie sachgemäß entworfen, gebaut, gegebenenfalls eingebaut, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen und/oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf:
- a)
- die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
- b)
- eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 genannten Normen, sofern die Anwendung dieser Normen behauptet wird,
- c)
- einen Mangel der in Artikel 5 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,
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daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein;
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daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.
(3) Ist ein dieser Richtlinie nicht entsprechendes Erzeugnis gemäß Artikel 1 mit der CE-Kennzeichnung versehen, so werden die geeigneten Maßnahmen von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Aufsicht über denjenigen hat, welcher die CE-Kennzeichnung angebracht hat; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
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