Artikel 8 RL 94/25/EG

(1) Bevor die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Verfahren anzuwenden.

Im Fall einer Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung, wenn weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommt, können diese von einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die das Erzeugnis unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. In diesem Fall beantragt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bei einer benannten Stelle eine Begutachtung nach Bauausführung. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang I Abschnitt 2.2 den Zusatz „Nachträgliche Bescheinigung der Bauart” . Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten. Diese Person stellt eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang XV) und bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen.

(2) Hinsichtlich des Entwurfs und des Baus von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) hat der Bootshersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für die in Anhang I Teil A Nummer 1 genannten Entwurfskategorien A, B, C und D folgende Verfahren anzuwenden:

a)
Bootskategorien A und B:

i)
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.
ii)
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

b)
Bootskategorie C:

i)
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:

Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 nicht erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

ii)
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

c)
Bootskategorie D:

    Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

d)
Wassermotorräder:

    Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

e)
Bei Bauteilen nach Anhang II eines der folgenden Module: B + C oder B + D oder B + F oder G oder H.

(3) Abgasemissionen:

    Für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) hat der Motorenhersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII durchzuführen oder eines der folgenden Module anzuwenden: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

(4) Geräuschemissionen:

a)
Für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) hat der Bootshersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter folgende Verfahren durchzuführen:

i)
Wenn Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm(1) für Geräuschmessungen vorgenommen werden: entweder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.
ii)
Wenn für die Bewertung das Verfahren mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis verwendet wird: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.
iii)
Wenn gemäß Ziffer i) erstellte Daten von zertifizierten Referenzbooten für die Bewertung verwendet werden: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.

b)
Für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern iii) und iv) hat der Hersteller von Wassermotorrädern bzw. von Motoren oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter folgende Verfahren anzuwenden: die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder Modul G oder H.

Fußnote(n):

(1)

EN ISO 14509.

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