Artikel 9 RL 94/25/EG

Benannte Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer sowie der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Bei der Bewertung der in einer solchen Meldung anzugebenden Stellen legen die Mitgliedstaaten die in Anhang XIV festgelegten Kriterien zugrunde. Es wird davon ausgegangen, daß Stellen, die den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, diese Kriterien erfüllen.

(3) Ein Mitgliedstaat entzieht einer solchen Stelle seine Zulassung, wenn festgestellt wird, daß diese die in Anhang XIV genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich.

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