ANHANG XIV RL 94/25/EG
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER GENANNTEN STELLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sie überprüfen, identisch sein noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte am Entwurf, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
1a. Eine benannte Stelle muss unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden.
2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfungsergebnissen ein Interesse haben.
3. Die Stelle muß über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4. Die Prüfer müssen verfügen über:- —
eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,
- —
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende Erfahrung mit solchen Prüfungen,
- —
die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten Prüfungen.
eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende Erfahrung mit solchen Prüfungen,
die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten Prüfungen.
5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Tatsachen, welche die Prüfer der Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder innerstaatlichen Durchführungsvorschriften erfahren, fallen (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben) unter das Berufsgeheimnis.
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