ANHANG XV RL 94/25/EG

SCHRIFTLICHE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1. Die schriftliche Erklärung über die Konformität mit der Richtlinie ist beizufügen:
a)
dem Sportboot und dem Wassermotorrad; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang I Teil A Nummer 2.5);
b)
den in Anhang II genannten Bauteilen;
c)
den Antriebsmotoren; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang I Teil B Nummer 4).

2. Die schriftliche Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten(1):
a)
Namen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten(2);
b)
Beschreibung des unter Nummer 1 genannten Erzeugnisses(3);
c)
Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder Bezugnahme auf Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
d)
gegebenenfalls die Fundstellen der anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;
e)
gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung;
f)
gegebenenfalls Namen und Anschrift der benannten Stelle;
g)
Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten befugt ist.

3. Im Fall von

Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem,

nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, und

nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren

muss die Konformitätserklärung zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 eine Erklärung des Herstellers enthalten, dass der Motor den Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot eingebaut wird, und dass der Motor erst in Betrieb genommen werden darf, wenn das Boot, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie konform erklärt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Sie muss in den in Anhang I Teil A Nummer 2.5 genannten Sprachen abgefasst sein.

(2)

Firma und vollständige Anschrift; handelt es sich um einen Bevollmächtigten, so muss auch die Firma und Anschrift des Herstellers angegeben werden.

(3)

Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses: Marke, Typ, Seriennummer, soweit zutreffend.

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