Artikel 1 RL 94/28/EG

(1) Mit dieser Richtlinie werden die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die aus Drittländern erfolgende Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne der Richtlinien 77/504/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG und 91/174/EWG und der gemeinschaft lichen Durchführungsbestimmungen zu jenen Richtlinien festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaft lichen veterinärrechtlichen Vorschriften, denen Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne von Absatz 1 bei der Einfuhr aus Drittländern unterliegen.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht

die Anwendung der Vorschriften für bestimmte Stoffe mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung und von B-Agonisten in der tierischen Erzeugung;

die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne des Absatzes 1, die für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Kontrolle der zuständigen Behörde bestimmt sind.

(4) Die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen darf nicht aus anderen als den sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden tierzüchteri-schen oder genealogischen Gründen verboten werden.

Für die Einfuhr von nicht unter Absatz 1 fallendem Sperma bleiben bis zum Erlaß entsprechender Gemeinschaftsvorschriften die tierzüchterischen und genealogischen Bestimmungen der Mitgliedstaaten anwendbar.

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