Präambel RL 94/28/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aufzucht reinrassiger Tiere fällt generell unter die landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten und stellt somit für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine Einkommensquelle dar.

Als lebende Tiere sind reinrassige Tiere in dem Verzeichnis gemäß Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Für Tiere im allgemeinen und Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden im besonderen wurden die tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel bzw. für die Vermarktung auf Gemeinschaftsebene harmonisiert.

In diesem Rahmen hat der Rat folgende Rechtsakte erlassen: Richtlinie 77/504/EWG vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder(4); Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine(5); Richtlinie 89/361 /EWG vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen(6); Richtlinie 90/427/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden(7); Richtlinie 91/174/EWG vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere(8).

Um die rationelle Entwicklung im Bereich der Aufzucht reinrassiger Zuchttiere zu gewährleisten und so die Produktivität dieses Sektors zu steigern, sollten auf Gemeinschaftsebene die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr dieser Tiere, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern festgelegt werden.

Es ist vorzusehen, daß die Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(9) sowie der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(10) auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse Anwendung finden.

Die Kommission sollte mit der Festlegung von Durchführungsvorschriften zu bestimmten technischen Aspekten betraut werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. C 306 vom 11.11.1993, S. 11.

(2)

ABI. Nr. C 20 vom 24.1.1994, S. 518.

(3)

ABI. Nr. C 127 vom 7.5.1994, S. 7.

(4)

ABI. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (ABI. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

(5)

ABI. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36.

(6)

ABI. Nr. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

(7)

ABI. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(8)

ABI. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37.

(9)

ABI. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABI. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

(10)

ABI. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (ABI. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

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