Artikel 3 RL 94/28/EG
(1) Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt.
Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(2) Um in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufge nommen zu werden, muß die Stelle des betreffenden Drittlands folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie muß in einem Verzeichnis enthalten sein, das von den zuständigen Behörden des Drittlands erstellt und der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde;
- b)
- sie muß in bezug auf jede Tierart und/oder Tierrasse die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für in der Gemeinschaft zugelassene Stellen einhalten, insbesondere:
- —
-
die Bestimmungen über die Einschreibung und Eintragung in Zuchtbücher oder Register,
- —
die Bestimmungen über die Zulassung zur Tierzucht,
- —
die Bestimmungen über die Verwendung des Spermas, der Eizellen und Embryonen von Tieren,
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die Verfahren für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Tieren;
- c)
- sie muß von einer amtlichen Kontrollstelle des betref fenden Drittlands überwacht werden;
- d)
- sie muß sich dazu verpflichten, Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen sowie daraus hervorgegangene Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die von einer nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannten Stelle für die betreffende Tierart und/oder Tierrasse stammen, in ihre Zuchtbücher oder Register einzuschreiben und/oder einzutragen.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis kann nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren geändert werden.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zu Absatz 2 Buchstabe d), werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren erlassen.
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