Artikel 4 RL 94/28/EG
Für die Einfuhr müssen Tiere im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfüllen:
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Sie müssen in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen sein, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthal tenen Stelle geführt wird;
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es muß eine Zuchtbescheinigung mitgeführt werden, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren fest zulegen ist;
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es muß ein Nachweis dafür mitgeführt werden, daß die Tiere in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben bzw. einge tragen werden, wobei die Einzelheiten nach dem in Artikel 12 gennanten Verfahren festzulegen sind.
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