Artikel 5 RL 94/28/EG
Für die Einfuhr muß Sperma im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfüllen:
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Es muß von einem Tier stammen, das in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen ist, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;
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es muß von einem Tier stammen, das den Leistungs prüfungen und Zuchtwertschätzungen unterzogen wurde, die nach dem Artikel 11 genannten Verfahren auf der Grundlage der in der einschlägigen Gemein schaftsregelung vorgesehenen Grundsätze festzulegen sind;
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es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.
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