Artikel 6 RL 94/28/EG

Für die Einfuhr müssen die Eizellen im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfüllen:

Sie müssen von einem Tier stammen, das in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen ist, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;

es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.

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