Artikel 7 RL 94/28/EG

Für die Einfuhr müssen Embryonen im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfüllen:

Sie müssen von Tieren stammen, die in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen sind, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;

es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.