Artikel 7 RL 94/28/EG
Für die Einfuhr müssen Embryonen im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfüllen:
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Sie müssen von Tieren stammen, die in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen sind, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;
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es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.
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