Artikel 8 RL 94/28/EG

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die entsprechenden Nachweise beigefügt sind, oder von sich aus nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren zusätzliche tierzüchterische oder genealogische Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Tiere, von Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern festlegen, um der besonderen Lage dieser Drittländer Rechnung zu tragen.

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