Artikel 2 RL 94/2/EG

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation beinhaltet:

Name und Anschrift des Lieferanten,

eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

Berichte über die, gemäß den im Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführten Normen, durchgeführten Messungen,

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, sollte die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen).

(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Geräte werden in die in Anhang IV festgelegten Klassen eingeteilt.

(3) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I zu dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt angebracht.

(4) Inhalt und Format des in Artikel 2 Abatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II zu dieser Richtlinie festgelegt.

(5) Werden die Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, wie z. B. bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle in Anhang III dieser Richtlinie genannten Angaben bereitgestellt werden.

(6) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V festgelegt.

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