Artikel 1 RL 94/2/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühlgeräte, -tiefkühlgeräte und -gefriergeräte sowie Kombinationen daraus. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können, sind ausgenommen.

(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden durch Messungen ermittelt, die nach den von den Europäischen Normungsgremien (CEN, Cenelec, ETSI) im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgearbeiteten harmonisierten Normen durchgeführt werden, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben.

(3) Die Bestimmungen der Anhänge I, II und III, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschreiben, finden nur Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten derartige Angaben nach Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG fordern. Diese Angaben werden gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(4) Die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG festgelegten Begriffe sind auf diese Richtlinie anwendbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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