Präambel RL 94/2/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, eine Durchführungsrichtlinie für Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte zu erlassen.

Der Stromverbrauch von Kühl- und Gefriergeräten macht einen beträchtlichen Teil des gesamten Stromverbrauchs in der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind wesentliche Energieeinsparungen zu erwarten.

In der europäischen Norm EN 153 ist eine Methode für die Messung des Energieverbrauchs durch Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte festgelegt.

Unter Bekräftigung ihres Interesses an einem internationalen Normungssystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die von allen Teilnehmern am internationalen Handel tatsächlich angewandt werden und die den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen, fordert die Gemeinschaft die europäischen Normenorganisationen dazu auf, die Zusammenarbeit mit den internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Der Europäische Normungsausschuß (CEN) und der Europäische Normungsausschuß für Elektrotechnik (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CEN oder CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG der Kommission(3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitlinien erarbeitete technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(3)

ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55.

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