Artikel 2 RL 94/35/EG

(1) Lediglich die im Anhang aufgeführten Süßungsmittel dürfen

zum Verkauf an den Endverbraucher oder

zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln

in den Verkehr gebracht werden.

(2) Süßungsmittel nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dürfen nur bei der Herstellung der im Anhang aufgeführten Lebensmittel und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(3) Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist.

(4) Die im Anhang angegebenen Verwendungshöchstmengen beziehen sich auf gebrauchsfertige Lebensmittel, die nach der Zubereitungsanleitung zubereitet wurden.

(5) Der im Anhang verwendete „quantum satis” -Vermerk bedeutet, daß keine Höchstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird.

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