Artikel 1 RL 94/35/EG

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Lebensmittelzusatzstoffe, im folgenden „Süßungsmittel” genannt, die

dazu verwendet werden, Lebensmitteln einen süßen Geschmack zu verleihen;

als Tafelsüßen verwendet werden.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie werden die in Spalte III des Anhangs verwendeten Begriffe „ohne Zuckerzusatz” und „brennwertvermindert” wie folgt bestimmt:

„ohne Zuckerzusatz” bedeutet ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Lebensmitteln, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;

„brennwertvermindert” bedeutet mit einem Brennwert, der mindestens um 30 % gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften.

(5) Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.

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