Präambel RL 94/35/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Süßungsmittel und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.

Oberstes Gebot bei der Ausarbeitung von Vorschriften über Süßungsmittel und die Bedingungen ihrer Verwendung sollte der Schutz und die Unterrichtung des Verbrauchers sein.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse ist die Verwendung dieser Stoffe nur bei bestimmten Lebensmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

In dieser Richtlinie sollen für die darin erfaßten Stoffe keine Vorschriften hinsichtlich anderer Funktionen als der Süßungseigenschaften aufgestellt werden.

Die Verwendung von Süßungsmitteln als Zuckerersatz ist zur Herstellung von energieverminderten, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, zur verbesserten Haltbarkeit für Ausstellungszwecke durch Zuckerersatz sowie zur Herstellung von Diätkost gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)

ABl. Nr. C 206 vom 13. 8. 1992, S. 3.

(3)

ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 10.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1993), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 81).

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