Artikel 3 RL 94/35/EG
(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Einzelrichtlinien, mit denen die im Anhang aufgeführten Zusatzstoffe zu anderen Zwecken als zum Süßen zugelassen werden.
(2) Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Lebensmitteln.
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