Artikel 6 RL 94/35/EG

Vor Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Bestimmungen erlassen über:

die Hinweise, die die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Süßungsmittel enthalten, aufweisen muß, damit diese Eigenschaft deutlich erkennbar ist;

Warnhinweise auf das Vorhandensein bestimmter Süßungsmittel in Lebensmitteln.

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