Artikel 6 RL 94/35/EG
Vor Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Bestimmungen erlassen über:
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die Hinweise, die die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Süßungsmittel enthalten, aufweisen muß, damit diese Eigenschaft deutlich erkennbar ist;
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Warnhinweise auf das Vorhandensein bestimmter Süßungsmittel in Lebensmitteln.
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