Artikel 5 RL 94/35/EG
(1) Die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein „Tafelsüße auf der Grundlage von…” , ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Zusammensetzung der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muß folgende Warnhinweise umfassen:
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Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” ;
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Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle” ;
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Aspartam- und Acesulfamsalze: „Enthalten eine Phenylalaninquelle” .
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