Artikel 5 RL 94/35/EG

(1) Die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein „Tafelsüße auf der Grundlage von…” , ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Zusammensetzung der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muß folgende Warnhinweise umfassen:

Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” ;

Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle” ;

Aspartam- und Acesulfamsalze: „Enthalten eine Phenylalaninquelle” .

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