Artikel 1 RL 94/39/EG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Richtlinie 93/74/EWG nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre vorgesehenen Verwendungen in Teil B des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt sind und wenn sie die anderen Bestimmungen dieses Teils des Anhangs erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß die Bestimmungen des Teils A „Allgemeine Bestimmungen” des Anhangs eingehalten werden.

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