Präambel RL 94/39/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 93/74/EWG ist vorgesehen, daß eine Positivliste der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke erstellt wird. Sie muß Angaben über die genaue Verwendung enthalten, d. h. den besonderen Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die Kennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die besonderen Kennzeichnungsvorschriften.
Bestimmte Ernährungszwecke können zur Zeit noch nicht in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen werden, da gemeinschaftliche Methoden zur Untersuchung von Futtermitteln für Haustiere in bezug auf den Energiewert und von Futtermitteln im allgemeinen in bezug auf den Gehalt an diätetisch wirksamen Fasern noch nicht vorhanden sind; das Verzeichnis wird vervollständigt, sobald diese Methoden auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind.
Die Liste soll gegebenenfalls an den neuesten Stand des wissenschaftlich-technischen Fortschritts angepaßt werden können.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.
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