Artikel 1 RL 94/46/EG
Die Richtlinie 88/301/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der letzte Satz des ersten Gedankenstrichs erhält folgende Fassung: „Als Endgeräte im Sinne dieser Richtlinie sind auch Satellitenfunkanlagen mit ihren Geräten anzusehen.”
- b)
- Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
- —
- „besondere Rechte” sind Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem Gebiet gewährt. Ein besonderes Recht liegt dann vor, wenn der Mitgliedstaat
- —
-
die Anzahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nichtdiskriminierende Kriterien zu halten, oder
- —
mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien bestimmt, oder
- —
einem oder mehreren Unternehmen nach diesen Kriterien auf dem Gesetzes- oder Verwaltungswege besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, Telekommunikationsendgeräte in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen einzuführen, zu vermarkten, anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und zu warten, wesentlich beeinträchtigen.
- —
- „Satellitenfunkanlagen” sind Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen.
- 2.
- In Artikel 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten, die den Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, sorgen dafür, daß alle ausschließlichen Rechte entzogen werden, ebenso wie diejenigen besonderen Rechte, die
- a)
- die Anzahl der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht-diskriminierende Kriterien zu halten, oder
- b)
- mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien bestimmen.
- 3.
- In Artikel 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- den Anschluß von Satellitenfunkanlagen an das öffentliche Netz und/oder die Inbetriebnahme verweigern, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 93/97/EWG des Rates(*) genügt, oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie erfüllt. Dort wo es keine gemeinsamen technischen Vorschriften oder harmonisierte rechtliche Voraussetzungen gibt, müssen die einzelstaatlichen Vorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu den grundlegenden Anforderungen stehen und der Kommission gemeldet werden, soweit die Richtlinie 83/189/EWG dies vorsieht.
- —
- den Anschluß von anderen Endgeräten an das öffentliche Netz, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 91/263/EWG des Rates(**) entspricht, oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie erfüllt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.
- (**)
ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.
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