Artikel 2 RL 94/4/EG

Artikel 28k Nummer 2 Buchstabe a) Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird durch folgende Absätze ersetzt:

a)
deren Gesamtwert pro Person und pro Reise 90 ECU nicht überschreitet.

In Abweichung von Artikel 28m legen die Mitgliedstaaten den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert des obengenannten Betrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG fest.

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