Artikel 2 RL 94/54/EG
Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls vor dem 30. Juni 1995 ihre Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften, um
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den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens bis zum 1. Juli 1995 zuzulassen;
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den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Januar 1997 zu untersagen. Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden.
Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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