Artikel 1 RL 94/54/EG

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG sind auf den Etiketten der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Lebensmittel zusätzlich die in diesem Anhang genannten Angaben zu machen.

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