Präambel RL 94/54/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Maßnahmen sind angesichts der Reichweite und der Auswirkungen der geplanten Aktion für die Verwirklichung der angestrebten Ziele nicht nur erforderlich, sondern unverzichtbar; die Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht einzeln erreichen; ihre Verwirklichung ist außerdem bereits in der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehen.
Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher ist es erforderlich, bei bestimmten Lebensmitteln zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten weitere zwingende Angaben vorzuschreiben.
Die für die Verpackung bestimmter Lebensmittel verwendeten Schutzgase sind nicht als Zutaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG anzusehen und sollten daher bei der Kennzeichnung nicht in der Liste der Zutaten aufgeführt werden.
Der Verbraucher muß jedoch über die Verwendung solcher Gase informiert werden, da so für ihn deutlich wird, warum das von ihm gekaufte Lebensmittel länger haltbar ist als ähnliche Produkte, die auf andere Weise verpackt sind.
Um zu vermeiden, daß durch von den Mitgliedstaaten einseitig ergriffene Maßnahmen neue Handelshemmnisse geschaffen werden, ist es erforderlich, Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen.
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG wurde der Entwurf der vorliegenden Richtlinie dem Ständigen Lebensmittelausschuß vorgelegt. Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dem genannten Verfahren legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vor.
Da der Rat bei Ablauf der ihm eingeräumten Frist von drei Monaten keine Entscheidung getroffen hat, obliegt es der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen festzulegen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14.
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