Artikel 7 RL 94/55/EG

Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Marktzugang ist die Benutzung von in Drittländern registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in der Gemeinschaft zulässig, sofern diese Beförderung im Einklang mit den Bestimmungen des ADR erfolgt.

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