Artikel 8 RL 94/55/EG

Änderungen, die zur Anpassung der Anlagen A, B und C an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten zur Berücksichtigung von Änderungen der Anlagen zum ADR notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen.

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