ANHANG C RL 94/55/EG
Sonderbestimmungen zu bestimmten Artikeln dieser Richtlinie
- 1.
- Bei den unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden innerstaatlichen Beförderungen handelt es sich um Beförderungen
- i)
- von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:
- —
-
1000 kg für Abschnitt 1.1 oder
- —
3000 kg für Abschnitt 1.2 oder
- —
5000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,
- ii)
- der nachstehenden Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3000 l:
- —
-
Klasse 2: in folgende Gefahrengruppen eingestufte Gase: F, T, TF, TC, TO, TFC, TOC;
- —
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8 : Güter, die nicht unter die Gruppen b) oder c) dieser Klassen fallen oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen Gefahrencode mit drei oder mehr Stellen (ohne Null) aufweisen;
- iii)
- von Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.
- 2.
- Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 2 entspricht demKapitel 1.9 der Anlage A.
- 3.
- Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht der Randnummer 211128 der Anlage B.
- 4.
- Die Sonderbestimmung zu Artikel 6 Absatz 4 entspricht den Bestimmungen der Begriffe „Flasche” , „Großflaschen” , „Druckfässer” , „Kryo-Behälter” und „Flaschenbündel” des Abschnitts 1.2.1 der Anlage A.
- 5.
- Die Sonderbestimmungen zu Artikel 6 Absätze 10 und 12 entsprechen Kapitel 1.5 der Anlage A.
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