ANHANG C RL 94/55/EG

Sonderbestimmungen zu bestimmten Artikeln dieser Richtlinie

1.
Bei den unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden innerstaatlichen Beförderungen handelt es sich um Beförderungen

i)
von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:

1000 kg für Abschnitt 1.1 oder

3000 kg für Abschnitt 1.2 oder

5000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,

ii)
der nachstehenden Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3000 l:

Klasse 2: in folgende Gefahrengruppen eingestufte Gase: F, T, TF, TC, TO, TFC, TOC;

Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8 : Güter, die nicht unter die Gruppen b) oder c) dieser Klassen fallen oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen Gefahrencode mit drei oder mehr Stellen (ohne Null) aufweisen;

iii)
von Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.

2.
Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 2 entspricht demKapitel 1.9 der Anlage A.
3.
Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht der Randnummer 211128 der Anlage B.
4.
Die Sonderbestimmung zu Artikel 6 Absatz 4 entspricht den Bestimmungen der Begriffe „Flasche” , „Großflaschen” , „Druckfässer” , „Kryo-Behälter” und „Flaschenbündel” des Abschnitts 1.2.1 der Anlage A.
5.
Die Sonderbestimmungen zu Artikel 6 Absätze 10 und 12 entsprechen Kapitel 1.5 der Anlage A.

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