ANLAGE B RL 94/55/EG

Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei” durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage B des ADR in der Fassung von 2007 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.

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