Artikel 11 RL 94/57/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt diese Aufgabe mindestens alle zwei Jahre wahr und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrolle.
(3) Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie die Kriterien des Anhangs erfüllen. Bei der Auswahl der Organisationen für die Bewertung schenkt die Kommission dem Leistungsnachweis der Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, den Aufzeichnungen über Unfälle und den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 besondere Beachtung. Die Bewertung kann einen Besuch bei den Regionalniederlassungen der Organisation sowie stichprobenartige Überprüfungen von Schiffen umfassen, um die Leistungsfähigkeit der Organisation einer Nachprüfung (Audit) zu unterziehen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission, soweit angezeigt, die Mitgliedstaaten, in denen sich die Regionalniederlassung befindet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Bewertung.
(4) Jede anerkannte Organisation stellt dem Ausschuss nach Artikel 7 alljährlich die Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems zur Verfügung.
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