Artikel 10 RL 94/57/EG

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation nicht länger zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn zugelassen sein darf, so kann er diese Zulassung ungeachtet der im Anhang aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen:

a)
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe.
b)
Die Kommission prüft, ob die Aussetzung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt gerechtfertigt ist.
c)
Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 mit, ob seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, gerechtfertigt ist und fordert ihn auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist.

(2) Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass sich der Leistungsnachweis einer anerkannten Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung verschlechtert, ohne dass jedoch der Entzug ihrer Anerkennung aufgrund der Kriterien des Artikels 9 Absatz 2 gerechtfertigt ist, so kann sie dies der anerkannten Organisation mitteilen und sie auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu verbessern, und sie kann die Mitgliedstaaten davon unterrichten. Übermittelt die anerkannte Organisation der Kommission keine angemessene Antwort oder gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die von der anerkannten Organisation ergriffenen Maßnahmen ihren Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht verbessert haben, so kann die Kommission die Anerkennung der Organisation nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 ein Jahr lang aussetzen, nachdem die betroffene Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Während dieses Zeitraums darf die anerkannte Organisation keine Zeugnisse für Schiffe ausstellen oder erneuern, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen; Zeugnisse, die diese Organisation bereits ausgestellt oder erneuert hat, bleiben dagegen gültig.

(3) Das Verfahren des Absatzes 2 findet ferner Anwendung, wenn der Kommission Nachweise dafür vorliegen, dass eine anerkannte Organisation die Vorschriften des Artikels 15 Absätze 3, 4 oder 5 nicht erfüllt hat.

(4) Ein Jahr nach der Aussetzung der Anerkennung einer Organisation durch die Kommission beurteilt die Kommission, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mängel, aufgrund deren die Aussetzung erfolgte, behoben wurden. Bestehen diese Mängel weiter, wird die Anerkennung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 entzogen.

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