Artikel 9 RL 94/57/EG
(1) Den Organisationen gemäß Artikel 4, die die Kriterien des Anhangs nicht mehr erfüllen oder deren Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Absatz 2 unzureichend ist, wird die Anerkennung entzogen. Die Entscheidung über die Entziehung der Anerkennung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 getroffen, nachdem die Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.
(2) Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für eine Entscheidung über den Entzug der Anerkennung nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission das Ergebnis der Bewertungen der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 11 sowie den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, gemessen für alle von diesen Organisationen jeweils klassifizierten Schiffe unabhängig von der Flagge, die diese Schiffe führen.
Der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung stützt sich auf die Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen. Weitere Angaben können einer Analyse der Unfälle entnommen werden, in die von den anerkannten Organisationen jeweils klassifizierte Schiffe verwickelt waren.
Ferner werden die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 12 erstellten Berichte herangezogen, um den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu bewerten.
Der Ausschuss nach Artikel 7 legt die Kriterien fest, anhand deren auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Angaben entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer für einen Flaggenstaat tätigen Organisation als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt angesehen werden kann.
Die Kommission legt dem Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Entwürfe für Entscheidungen über die Entziehung der Anerkennung nach Absatz 1 vor.
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